Die Frage der materiellen Erlaubnisfähigkeit brauchte durch das Gericht nicht weiter beurteilt werden, da die Verfügungen hierauf nicht gestützt waren. Ein Nachschieben solcher Gründe scheide nach § 114 VwGO aus. Im Übrigen sei die mangelnde Erlaubnisfähigkeit auch nicht derart offensichtlich, dass eine Erlaubniserteilung von vornherein ausgeschlossen sei.
Als Konsequenz aus der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung war auch die Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelverfügung festzustellen.
Man darf gespannt sein, wie das OVG NRW in den ausstehenden Eilverfahren und erst Recht in den Berufungsverfahren bei einer derart klaren Front der erstinstanzlichen Gerichte entscheiden wird.
Das VG Düsseldorf ließ die Berufung ebenfalls zu.