Auch das VG Freiburg ist weiterhin der Überzeugung: Das derzeitige Sportwettmonopol des Landes Baden-Württemberg verstößt gegen Europarecht

Mit mehreren Hauptsachenentscheidungen hat das VG Freiburg am 09.07.2008 seine Beschlüsse vom 16.04.2008 (siehe www.vewu.com) bestätigt. Nachdem das beklagte Land Baden-Württemberg und Vertreter der staatlichen Lottogesellschaft in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatten, zu der Ausgestaltung des Glückspielmonopols nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages Stellung zu nehmen, sah sich das Gericht in seiner Rechtsauffassung bestätigt: Weder das derzeitige Vertriebsnetz noch die Vertriebsform von provisionsabhängigen Annahmestellen und die Werbemaßnahmen von Lotto genügen nach Maßgabe des Europäischen Rechts für die Rechtfertigung eines staatlichen Monopols für Sportwetten.

Markus Maul
Markus Maul

Es stünde zwar im Ermessen eines jeden Mitgliedstaates, welches Schutzniveau er im Bereich von Glücksspielen gewährleisten will. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der deutsche Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit hätte, sich für ein Kanalisierungsmodell in Form eines Monopols zu entscheiden. Ein auf Einnahmeerzielung und Expansion angelegtes Monopol wäre verfassungswidrig, und europarechtlich kann der Glückspielstaatsvertrag als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit keinen Bestand haben, da er nicht geeignet ist, die Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ziels der Suchtbekämpfung zu gewährleisten. In seinem Urteil legt die Kammer anhand zahlreicher Beispiele aus dem Angebot und Vertrieb von Lotto dar, dass sich insgesamt ein „normativ-regulatives Strukturdefizit offenbart“. Mangels genauer Vorgaben im Glückspielstaatsvertrag ist es immer noch allein dem Monopolisten (Lotto) selbst überlassen, zu definieren, welches Angebot seiner Ansicht nach zulässig bzw. unzulässig sein soll. „Von dieser Definitionsmacht hat die STLG (Lotto Baden-Württemberg) bisher aber nur in nicht wirklich dauerhaft selbstbindender Weise und nur nach eher vagen, zufälligen Kriterien Gebrauch gemacht.“ Mit ähnlichem Ergebnis stellt das Gericht die Werbemaßnahmen von Lotto auf den europarechtlichen Prüfstand. Und schließlich legt das Gericht dann überzeugend dar, dass und warum es an einer wirksamen Kontrolle des Monopolisten mangelt. Das Gericht führt aus, dass Sozialkonzepte, wie die der VEWU zeigen, dass private Anbieter durchaus bereit sind, sich freiwillig Beschränkungen aufzuerlegen und deren Kontrolle keine stärke oder dichtere Kontrolle bedürfe, als die Kontrolle des staatlichen Anbieters. (Das Urteil wird im Volltext auf www.vewu.de veröffentlicht).

„Ich habe selbst einen der Betroffenen in einem der Verfahren vertreten und konnte miterleben, wie genau das Gericht die Vertriebsstruktur, die Werbung, das Angebot und die Kontrollsysteme bei Lotto hinterfragt hat. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat danach, wie auch andere Gerichte, die diese Bemühungen unternehmen, erkannt, dass der Staat im Grunde genommen nach wie vor mit dem Glücksspiel primär Geld verdienen will. Die Entscheidung des VG Freiburg macht erneut deutlich, dass der Glückspielstaatsvertrag eine rechtliche Sackgasse ist und dass Regelungsmodelle, wie das Sozialkonzept der VEWU, eine tragfähige Lösung darstellen würden. Nachdem nun die ersten wettbewerbsrechtlichen Untersagungsverfügungen von Werbeslogans für Lottoangebote und Jackpotwerbeaufsteller ergangen sind, bestätigt sich zudem unsere wirtschaftliche Prognose. Der Glücksspielstaatsvertrag wird für den Lottoblock und für all diejenigen, die bislang von den Lottomitteln profitiert haben, verheerende Folgen haben. Die gemeinnützigen Einrichtungen und der Breitensport werden unter dem Umsatzrückgang von Lotto massiv leiden.“ kommentiert Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer (VEWU) die Entscheidung des VG Freiburg.

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Verband Europäischer Wettunternehmer

RA Markus Maul – Präsident
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