Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat ein einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (Az. 6 S 1726/11) seine eigene Entscheidung vom 20. August 2009 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen die behördliche Untersagungsverfügung angeordnet.