Landgericht Bochum verneint Verbotsgesetzcharakter des § 284 StGB

Rechtsanwalt Ralf Bender
Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht
Bender & Menken Rechtsanwälte
Mülheimer Str. 206
D - 47057 Duisburg
Die fünfte Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Urteil v. 15.07.2011, I-5 S 16/11) hat im einem durch die Kanzlei Bender & Menken Rechtsanwälte geführten Berufungsverfahren eines EU-ausländischen Sportwettenanbieters gegen einen inländischen Wettbürobetreiber festgestellt, dass ein solchen Vertragsbeziehungen regelmäßig zugrundeliegender sog. Wettvermittlungsvertrag nicht gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Das Gericht hält fest, dass „eine Nichtigkeit nicht aufgrund Verstoßes gegen die Strafvorschrift der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels gem. § 284 StGB“ bestehe.

Ausdrücklich erklärt das Gericht:

„§ 4 GlüStV i.V.m. dem Landesgesetz kann jedoch weder für sich genommen noch über die Strafvorschrift des § 284 StGB ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB begründen, da die hier maßgebliche Erlaubnispflicht von Sportwetten in Wettbüros – wie von dem Beklagten als Wettvermittler für die Klägerin betrieben –nach dem Glückspielstaatsvertrag gegen europäisches Recht verstößt und damit unwirksam ist.“

Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 08.09.2010 (Winner-Wetten) befindet das Landgericht Bochum, dass wegen des Verstoßes der Regelungen der §§ 4, 10 GlüStV gegen das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr die Bestimmungen des nationalen Rechts von Anfang an ohne weiteres unanwendbar waren, weshalb es auch nicht darauf ankomme, dass im Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses die Rechtsprechung des EUGH noch nicht bekannt war und nationale Gerichte von der Wirksamkeit des Glückspielstaatsvertrages ausgingen.

Anmerkung des Verfassers:

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass Gegenstand des Rechtsstreits auch Forderungen des Wettveranstalters ab dem 01.01.2009 waren. Während auf Grundlage der Entscheidung des KG Berlin v. 23.07.2009 ( 1Ss 541/08) weitgehend geklärt sein dürfte, dass eine Strafbarkeit nach § 284 StGB bis zum Ablauf der weiteren Übergangsfrist des § 25 Abs. 1, S. 1 GlüStV (31.12.2008) nicht gegeben war, ist diese Frage für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 nach wie vor umstritten.
Die Entscheidung des LG Bochum, auch wenn sie ein Zivilverfahren zum Gegenstand hatte, dürfte daher durchaus strafrechtliche Relevanz besitzen.
Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.