Die fünfte Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Urteil v. 15.07.2011, I-5 S 16/11) hat im einem durch die Kanzlei Bender & Menken Rechtsanwälte geführten Berufungsverfahren eines EU-ausländischen Sportwettenanbieters gegen einen inländischen Wettbürobetreiber festgestellt, dass ein solchen Vertragsbeziehungen regelmäßig zugrundeliegender sog. Wettvermittlungsvertrag nicht gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei.