Liga Portuguesa – Richtungsweisend für die Rechtslage in Deutschland?

Rechtsanwalt Ralf Bender
Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht
Bender & Menken Rechtsanwälte
Mülheimer Str. 206
D - 47057 Duisburg
Am 08.09.2009 hat die große Kammer des EUGH das lange erwartete Urteil in der Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa) verkündet.
Nach der Entscheidung steht Art. 49 EG einer nationalen Regelung eines Mitgliedsstaates, nach welcher es in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen und konzessionierten Glückspielanbietern verwehrt wird, Glückspiele über das Internet anzubieten, nicht entgegen.
Der Gerichtshof wiederholt zunächst die schon mehrfach dargestellten Grundsätze, nach welchen eine Beschränkung der grundsätzlich bestehenden Dienstleistungsfreiheit in Betracht komme. Er hält fest, dass eine solche Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sowie insbesondere auch solchen des überragenden Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann. Da der bereich der Glücksspiele nicht harmonisiert sei, sei es Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Auch wenn es den Mitgliedsstaaten frei stehe, die Ziele der Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das Schutzniveau zu bestimmen, müsse doch jede Beschränkung den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.
Der EUGH hebt hervor, das eine solche Regelung nur dann geeignet sein kann, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das geltend gemachte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.
Dies vorausgeschickt hält das Gericht das bestehende Verbot des Glücksspielangebots via Internet durch private Anbieter, die in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassen sind und dort über eine Erlaubnis verfügen, für gemeinschaftsrechtskonform.
Der seitens der portugiesischen Regierung vorgebrachte Zweck der Beschränkung, nämlich die Bekämpfung der Kriminalität, sei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses. Die Verleihung von ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glückspielen über das Internet an einen einzigen, einer engen öffentlichen Überwachung unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer ermögliche den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und sei geeignet, den Verbraucher vor Betrug durch die Anbieter zu schützen.. Weil der Sektor der über das Internet angebotenen Glückspiele nicht harmonisiert sei, dürfe ein Mitgliedsstaat die Auffassung vertreten, das allein eine Kontrolle eines anderen EU-Mitgliedsstaates keine ausreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher darstelle. Zudem berge der fehlende unmittelbare Kontakt des Verbrauchers zu dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren.
Insgesamt ergebe sich aus den genannten Erwägungen, dass „die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung in Anbetracht der Besonderheit, die mit dem Anbieten von Glückspiel über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden kann.“

Das Urteil dürfte nicht die erhoffte Klärung der deutschen Rechtsfragen zum Glückspielmonopol sowie insbesondere zum Glücksspielstaatsvertrag bringen
Nicht geklärt ist die Frage systematischen und kohärenten Verfolgung des in Deutschland bestehenden überragenden Allgemeinwohlzieles der Suchtbekämpfung in Ansehung der nach wie vor bestehenden extensiven Verbreitung von Lottoannahmestellen.
Besonders wesentlich dürfte jedoch folgendes sein:
Der EUGH bewertet die in Portugal bestehende Beschränkung ausdrücklich in Ansehung der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glückspielen im Internet verbunden sind.
Die deutschen Vorlageverfahren befassen sich demgegenüber überwiegend mit Rechtsfragen, die das sogenannte stationäre Geschäft, also im Inland belegene Annahmestellen betreffen.
Diese Art des Glücksspielvertriebs bewertet auch der EUGH anders, da er gerade den Glückspielbereich im Internet im Vergleich zu von ihm so bezeichneten „herkömmlichen Glückspielmärkten“ abgrenzt und ersterem wegen des fehlenden direkten Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter größeres Betrugspotential beimisst.
Vor diesem Hintergrund dürften die Fragen zur Gemeinschaftswidrigkeit der Rechtslage in Deutschland virulent bleiben.