OVG NRW: Auf das Monopol gestützte Untersagung der Sportwettvermittlung rechtswidrig!

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Senat nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung am 29.09.2011 festgestellt, dass die auf das Monopol gestützte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten rechtswidrig ist. In der Pressemitteilung führt er aus:

„Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010). Nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten („Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot …. Mio. Euro“), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung („Lotto hilft ..“) vereinbar. Die Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war. Es handelt sich um die erste Hauptsachenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung. Beim Senat sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Az.: 4 A 17/08“

Im konkreten Fall wurde die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Wege eines so genannten Fortsetzungsfeststellungsantrages und weiterer Feststellungsanträge begehrt. Dabei hat der Senat des Oberverwaltungsgerichts einerseits festgestellt, dass die Verfügung bereits vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zum 31.12.2007 rechtswidrig war, andererseits die Verfügungen sich auch bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses im August/September 2010 als rechtswidrig erweist. Im Übrigen war Prüfungsmaßstab des Gerichts der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag i.V.m. dem Ausführungsgesetz des Landes NRW. Da auch aus Sicht des OVG diese Rechtsfragen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG zwischenzeitlich als höchstrichterlich geklärt angesehen werden dürfen, ließ der Senat die Revision nicht zu.

Behörden und Kommunen in NRW werden nunmehr verpflichtet sein, zunächst sämtliche Zwangsgelder an Betreiber von Wettbüros zurückzuzahlen, soweit diese in den letzten Jahren eingefordert wurden. Hunderte von vergleichbaren Verfahren dürften abschließend zu Gunsten der Wettvermittler entschieden werden, zumal in fast allen Faellen vergleichbare Verfügungen unterschiedlicher Behörden erlassen worden waren. In all diesen Fällen haben die Behörden angenommen, man könne basierend auf ein angeblich europarechtskonformes Monopol die Tätigkeit der Sportwettvermittlung untersagen.

Insbesondere droht den Städten und Kommunen in NRW nun auch, erheblichen Schadenersatz an zahlreiche Unternehmer zahlen zu müssen, deren Geschäfte zu Unrecht durch die Städte geschlossen wurden. Es dürften Ansprüche in Millionenhöhe auf einzelne Kommunen zukommen, die sich in den letzten Jahren besonders dadurch hervorgetan haben, Geschäfte trotz einer gemeinschaftswidrigen Rechtslage mit Verwaltungszwang zu schließen. In NRW besteht eine sog. „verschuldensunabhängige“ Haftung der Behörden, so dass die Chancen gut stehen, die Schadenersatzansprüche auch gerichtlich durchzusetzen. Musterverfahren sind bereits anhängig.

Nach vielen Jahren, in denen die Sportwettvermittler in NRW immer wieder zu Unrecht in Ihren Rechten verletzt wurden und ganze Unternehmen durch Behördenverfügungen in NRW rechtsfehlerhaft zu Nichte gemacht wurden, haben die von anderen Kollegen und uns vertreten Mandanten nun endlich Recht erhalten und berechtigte Hoffnung darauf, zumindest den vermögensrechtlichen Schaden ersetzt zu erhalten.

Es sei abschließend erwähnt, dass das Oberverwaltungsgericht sich mit dem jetzigen Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erster Instanz befindet, insbesondere der Verwaltungsgerichte Arnsberg, Minden, Köln, Gelsenkirchen, Düsseldorf und Aachen, die allesamt nach der Entscheidung des EuGH im September 2010 zu Gunsten der Sportwettvermittler entschieden haben. Zuletzt hatten auch andere Oberverwaltungsgerichte, darunter in Hessen, Bayern und dem Saarland dem Grunde nach bereits ausgeführt, dass ein gemeinschaftswidriges Monopol besteht.