bwin eK Dr. Pfennigwerth und Sportwetten Gera stellen ihr Internetangebot ein! Hintergründe:

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Bayrisches Verwaltungsgericht Ansbach ändert mit Beschluss vom 18.08.09 (AN 4 S 09.01413) seine Rechtsprechung zu Internetverboten und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Bayern und des OVG Münster an!

Vor wenigen Tagen haben die Sportwetten GmbH Gera sowie der unter bwin handelnde Kaufmann Dr. Steffen Pfennigwerth bekanntgegeben, dass sie ihre Glücksspielangebote auf den jeweiligen Internetpräsenzen einstellen. Seither finden sich auf den Internetseiten, welche unter der Top-Level-Domain „.de“ angesteuert werden können, unmittelbar keine Glücksspielangebote mehr. Der Einzelkaufmann Dr. Pfennigwerth hat allerdings von seiner Internetdomain „www.bwin.de“ eine unmittelbare Weiterleitung auf die Webseite des Beteiligungsunternehmens bwin.com geschaltet mit der Folge, dass die Ansteuerung der Homepage www.bwin.de unmittelbar auf das umfassende Glücksspielangebot unter www.bwin.com geleitet wird. Aus diesem Gesichtspunkt kann nicht ernsthaft von einer Einstellung des Glücksspielangebotes gesprochen werden und es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Ordnungsbehörden nunmehr zumindest wegen illegaler Glücksspielwerbung im Internet nach § 5 Abs. 4 GlüStV, aber auch wegen Beihilfe zur illegalen Veranstaltung von Glücksspielen über das Internet, weiterhin gegen Dr. Pfennigwerth vorgehen werden.

Die Einstellung der deutschen Internetpräsenzen der DDR-Lizenzinhaber kommt trotz der Hartnäckigkeit ihrer bisherigen Rechtsverteidigung nicht ganz überraschend. Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in seinen Urteilen vom 04.06.2009 (6 U 93/07) die Firma Sportwetten GmbH Gera und bwin e.K. Dr. Pfennigwerth (6 U 261/07) zur Unterlassung ihres Glücksspielangebotes im Bundesland Hessen verurteilt. Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die DDR-Erlaubnisse in einer Vielzahl von Entscheidungen nicht als tragfähige Grundlage für eine Veranstaltung von Glücksspiel im Internet und außerhalb des Territoriums der ehemaligen DDR angesehen. Wegen fortgesetzter Verstöße gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigten Untersagungen verhängte die zuständige Ordnungsbehörde mehrere Ordnungsgelder und begann mit deren Beitreibung. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung seitens der DDR-Erlaubnisinhaber wurden vom Verwaltungsgericht Düsseldorf verworfen.

Nunmehr hat sich auch das Bayrische Verwaltungsgericht Ansbach den tragenden Argumenten der oben angesprochenen Rechtsprechung angeschlossen und seine früheren Bedenken an der Umsetzbarkeit der Verbotsverfügung ausdrücklich aufgegeben. Zwar sei die Verbotsverfügung räumlich auf das Hoheitsgebiet des Freistaats Bayern beschränkt und halte sich daher in den kompetenziellen Grenzen der Regierung von Mittelfranken als Glücksspielaufsicht.

Ausdrücklich gibt das Verwaltungsgericht Ansbach seine Bedenken gegen die Umsetzbarkeit eines regional beschränkten Internetverbots auf und schließt sich nunmehr der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes an, wonach es allein Sache des Verfügungsempfängers ist, auf welche Weise er der Anordnung der Ordnungsbehörde nachkommt. Dabei lässt es das Verwaltungsgericht dahinstehen, ob die Geolokalisationstechnologie oder die Mobilfunkortung mit hinreichender Sicherheit eine Beteiligung von Internetnutzern aus Bayern verhindern können.

Ungeachtet dieser Unsicherheiten nimmt das Verwaltungsgericht keine Unmöglichkeit der Umsetzung des auf Bayern beschränkten Verbots an, sondern verweist darauf, dass der untersagte Internet-Inhalt auch vollständig gelöscht werden könne. Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung folgt das Gericht nunmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse v. 20.11.2008 und 22.07.2009) sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss v. 22.02.2008, 13 B 1215/07) und erachtet die vollständige Einstellung der untersagten Internetpräsenz zum Zwecke der Umsetzung des territorial auf den Freistaat Bayern beschränkten Verbotes auch als zumutbar. Ein schützenswertes Interesse daran, die Glücksspielveranstaltungen und -vermittlungen im Internet nicht vollständig vom Netz zu nehmen, verneint das Verwaltungsgericht insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass § 4 Abs. 4 GlüStV die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet für das gesamte Bundesgebiet verbietet.

Auch der Argumentation, das Internetverbot gelte nicht für DDR-Erlaubnisinhaber, erteilt das Verwaltungsgericht eine klare Abfuhr: „Das Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten und zu vermitteln, dient der Eindämmung der Spiel- und Wettsucht und untersagt daher jedermann eine derartige Tätigkeit unabhängig davon, ob er über eine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen verfügt oder nicht. Demzufolge ist es der Antragstellerin auch zuzumuten, der Untersagungsanordnung nachzukommen, selbst wenn dies nur dadurch möglich sein sollte, dass sie ihre Internet-Tätigkeit für in Deutschland befindliche Spielteilnehmer komplett aufgeben muss.“

Ausdrücklich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner Gesamtheit, wie auch das Bayrische Ausführungsgesetz, nicht gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht verstoße. Am Rande bestätigt das Verwaltungsgericht ausdrücklich nochmals seine bereits früher geäußerte Ansicht, dass die in der ehemaligen DDR erteilten gewerberechtlichen Genehmigungen zur Veranstaltung und zum Vertrieb von Glücksspielen jedenfalls in den alten Bundesländern nicht fortgelten (vgl. hierzu auch Urteil BayVGH v. 29.09.2004, Az. 24 BV 03.3162).

Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 20.03.2009, Az. 1 BVR 2410/08) gibt das Verwaltungsgericht Ansbach nun auch ausdrücklich seine früheren Bedenken an der Verfassungskonformität der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages auf. Insbesondere komme es nicht auf „eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors aus verfassungsrechtlicher Sicht“ an. „Daher greifen auch die Ausführungen der Antragstellerin zum konkreten Gefährdungspotential der Sportwetten im Vergleich zu anderen Glücksspielen, etwa dem Automatenspiel, oder sonstigen suchtgefährdenden Tätigkeiten nicht durch.“

Auch in europarechtlicher Hinsicht erachtet das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des BayVGH den Einwand mangelnder Gesamtkohärenz im Hinblick auf die vom Glücksspielstaatsvertrag nicht erfassten Glücksspiele als nicht stichhaltig.

Da somit weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken an der Wirksamkeit des Internetverbots bestehen, sieht das Verwaltungsgericht Ansbach – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Unterbindung der illegalen Tätigkeiten im Internet als überragend an, so dass das Interesse der Privaten an einem weiteren Aufschub zurückzustehen habe.

Nachdem somit auch das Verwaltungsgericht Ansbach seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat und daher die in Deutschland ansässigen kommerziellen Glücksspielanbieter mit der Durchsetzung der festgesetzten Zwangsgelder rechnen müssen, haben diese die notwendigen Konsequenzen gezogen und ihre Internetangebote eingestellt.

Es darf mit Spannung erwartet werden, ob der EuGH in der anstehenden Entscheidung Liga Portuguesa, in der am 08.09.2009 eine Entscheidung verkündet wird, dieser Einschätzung des VG Ansbach, aber auch vieler gleichartiger Entscheidungen der Obergerichte in Deutschland, den europarechtlichen Segen erteilen wird.