Verwaltungsgericht Osnabrück gibt Sportwettenvermittler Recht

Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Rechtsanwalt Dieter Pawlik

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 25.09.2008 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung angeordnet. Dies trotz der gegenteiligen Rechtsprechung des OVG Niedersachsen. Das VG begründet seine Entscheidung mit der Unvereinbarkeit des erklärten Ziels der Staatsmonopolisten der Suchtbekämfung mit dem tatsächlichen Angebot des staatlichen Glücksspiels und dessen Vertriebsnetz. Das VG führt wörtlich aus:

„Die angefochtene Verfügung kann nicht auf die eingangs genannte Rechtsgrundlage gestützt werden. Für eine dem Grundrecht der Berufsfreiheit genügende Neuregelung des Bereichs der Sportwetten hat das BVG u. a. gefordert, dass der Gesetzgeber, wenn er sich nicht für eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen entscheide, sondern an einem staatlichen Wettmonopol festhalten wolle, diese konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten müsse. Als damit unvereinbar hat das Gericht die Praxis der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern beanstandet, die ODDSET über ihr breit gefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen vertreibe, dem dieoffizielle Maxime „weites Land – kurze Wege“ zu Grunde liege; indem der Vertrieb in Tabak- und Zeitschriftenläden und damit in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde, werde die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens (aaO, Rn. 138). Daran anknüpfend, werden als Gegenstand der zur Umsetzung des genannten Ziels erforderlichen gesetzlichen Regelungen Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten genannt (aaO, Rn. 149 ff. <150>).

Den vorstehenden Regelungsauftrag erfüllt das Nds. Gesetz zur Neuordnung der Glücksspielrechts nicht. Der insoweit einschlägige § 5 Abs. 5 NGlüSpG lautet:

Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 Abs. 3 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glückspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind; dabei ist jeweils zu berücksichtigen, wie groß die Suchtgefahr bei der betreffenden Art des Glückspiels ist.

Diese Regelung enthält weder hinreichend bestimmte Vorgaben für die gebotene Vermarktungsbeschränkung noch genügt sie den Anforderung des § 10 Abs. 3 GlüStV, der den Ländern aufgibt, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele zu begrenzen. Dass insoweit weiterer normativer Regelungsbedarf besteht, entspricht auch der Einschätzung des Landesgesetzgebers, wie sich aus der Verordnungsermächtigung gemäß § 24 Satz 1 Nr. 2 NGlüSpG ergibt. Danach wird das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, Vorschriften über die Anzahl der Annahmestellen und deren Einzugsgebiet unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsräumen zu erlassen. Solange entsprechende Regelungen fehlen, fehlt auch eine ausreichende, den bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Spielaufsichtsbehörde Untersagungsverfügung, die die vom BVG dem Gesetzgeber für die Beseitigung des mit der früheren Rechtslage verbundenen Verfassungsverstoßes gesetzte Frist mit dem 31.12.2007 abgelaufen und der Landesgesetzgeber nicht befugt ist, diese Frist dadurch verlängern, dass er dir erforderlichen Regelungen dem Verordnungsgeber überlässt.“

Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus Karlsruhe geführt. Die Entscheidung wird noch heute auf www.vewu.de im Volltext veröffentlicht werden.

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Dieter Pawlik
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