Einleitung
Am 3. November 2020 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Rahmen ihrer Jahreskonferenz den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unterzeichnet, der am 1. Juli 2021 in Kraft treten soll. Die Berichterstattung suggeriert nun, dass damit ein großer Schritt in Richtung Inkrafttreten des GlüStV 2021 getan sei und dass deshalb auch die Übergangsregelungen des Umlaufbeschlusses vom 9. September 2020 gerechtfertigt seien, welcher u.a. eine Duldung der Veranstaltung von Online-Glücksspiel bereits seit dem 15. Oktober bedeute.
Die Wahrheit aber ist: Durch die Unterzeichnung hat sich faktisch nichts geändert. Der GlüStV muss vor dem Inkrafttreten noch die Hürde der Zustimmung der Landesparlamente von mindestens 13 Bundesländern nehmen. Die Ratifizierung durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ändert nichts an den rechtlichen Auswirkungen des Umlaufbeschlusses (welcher nach wie vor lediglich eine Verwaltungsvorschrift darstellt und darüber hinaus keine weitere Bedeutung hat). Der GlüStV 2021 stellt weiterhin lediglich ein – um in der Terminologie des Umlaufbeschlusses zu bleiben – „voraussichtlich zukünftiges“ Gesetz dar.
Die Ratifizierung ist nur einer von mehreren notwendigen Schritten im Gesetzgebungsverfahren, der im demokratischen Rechtsstaat wichtigste Schritt vor Inkrafttreten eines Gesetzes – die Zustimmung der Parlamente von mindestens 13 der 16 Bundesländer bis zum 30. April 2021 – steht noch aus. Von Seiten der SPD regt sich dagegen in mehreren Bundesländern bereits Widerstand. In der Ratifizierung durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Bestätigung zu sehen, dass der GlüStV 2021 wirklich kommt, zeugt deshalb nur von Unkenntnis des Ablaufes eines Gesetzgebungsverfahrens. Zudem stehen die endgültigen Regulierungen des Glücksspielrechts auch erst nach der Zustimmung der Landesparlamente fest, da der Entwurf des GlüStV 2021 einen teilweise großen Gestaltungsspielraum einräumt. Beispielsweise dürfen die Länder bezüglich der Veranstaltung von Online-Casinospielen frei entscheiden, ob hierfür Konzessionen erteilt werden sollen. Rechtssicherheit bezüglich des zukünftigen Glücksspielrechts wird deshalb allenfalls erst dann aufkommen können, wenn die Länder sich entschlossen haben, wie sie ihren Gestaltungsspielraum nutzen werden.
Dazu kommt, dass die Ratifizierung keinerlei Auswirkungen auf die materielle Rechtslage oder auf den Umlaufbeschluss vom 9. September hat. Auch durch die Ratifizierung wird der Umlaufbeschluss nicht zu einer behördlichen Duldung, welche Außenwirkung entfaltet.
Wie der Autor bereits in einem früheren Artikel dargelegt hat (https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/211100.html), handelt es sich bei dem Umlaufbeschluss um eine bloße Verwaltungsvorschrift, welche keine Außenwirkung entfaltet und an der materiellen Rechtslage nichts ändert. Im zuvor zitierten Artikel wurde ausführlich dargelegt, weshalb der Umlaufbeschluss insbesondere keine behördliche Erlaubnis ersetzt und weshalb die Veranstaltung von Online-Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis weiterhin nach § 284 StGB strafbar ist. Dass der Umlaufbeschluss suggeriert, dass er die materielle Rechtslage ändere, ist höchst gefährlich. Dies deshalb, weil er sowohl Anbietern als auch Spielern dahingehend Rechtssicherheit suggeriert, dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Online-Glücksspielen straflos sei, wenn sich das Angebot in den Grenzen des GlüStV 2021 bewege. Dies ist nicht der Fall. Der Umlaufbeschluss stellt einzig und allein eine – fragliche – Anweisung an die Behördenmitarbeiter dar und ist auch für diese höchst gefährlich, da sich diese, wenn sie infolge des Umlaufbeschlusses das Angebot von Online-Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis aktiv dulden, selbst strafbar machen, wie nachfolgend erläutert wird. Um es zusammenzufassen: Der Umlaufbeschluss gaukelt vor, es sei nun nach nationalem Recht legal, ein Online Casino zu betreiben, selbst wenn dem Betreiber des Casinos keine Erlaubnis hierfür vorliegt, dieser sich aber jetzt schon an die Vorgaben und Bestimmungen des künftigen GlüStV hält. Dies ist jedoch nicht so und stellt eine strafrechtliche Falle sowohl für Betreiber, aber auch für die Spieler und Behördenmitarbeiter dar, was durch die jüngsten Ereignisse bestätigt wurde:
2. Jetzt bestätigt: Der Umlaufbeschluss ändert nichts an der materiellen Rechtslage
Bestätigt wurde die Rechtsauffassung des Autors zum Umlaufbeschluss nun einerseits durch eine kleine Anfrage der FDP in Niedersachsen an die Landesregierung sowie durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, welche Ermittlungen gegen die Veranstalter von behördlich nicht erlaubtem Glücksspiel aufgenommen haben sowie durch ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages.
a. Kleine Anfrage der FDP
Am 24. September 2020 hat der FDP-Abgeordnete Christian Grascha (Niedersächsischer LT Drs. 18/7555) eine Anfrage an die Staatskanzlei des Landes Niedersachsens gestellt, die sich u.a. darauf bezog, ob der Umlaufbeschluss die Erforderlichkeit einer deutschen Lizenz und einer Duldung zur Veranstaltung von Online-Glücksspiel entbehrlich mache. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortete namens der Landesregierung am 30. Oktober 2020, dass der Umlaufbeschluss vom 8. September 2020 lediglich „eine politische Vereinbarung unter den Ländern darüber“ darstelle, „wie beim Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel in der Übergangszeit bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages am 1. Juli 2021 die begrenzt verfügbaren Ressourcen der Glücksspielaufsichtsbehörden eingesetzt werden sollen“ (vgl. Niedersächsischer LT Drs. 18/7783). Es wird deutlich gemacht, dass Online-Glücksspiel nach Maßgabe des geltenden Glücksspielstaatsvertrages nach wie vor verboten sei:
„Online-Glücksspiel bleibt bis auf wenige Ausnahmen (Lotterien und Sportwetten, siehe § 4 Abs. 5 GlüStV) nach Maßgabe des geltenden Glücksspielstaatsvertrages verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021).“
Anzumerken ist, dass hier versehentlich „§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021“ zitiert wurde und dass selbstverständlich auf § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwiesen werden sollte.
Weiter heißt es in der Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport dass der Umlaufbeschluss lediglich eine Priorisierung beim Vollzug anrege die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag jedoch unverändert bestehen blieben.
Aber hier wird deutlich: Auch der Staat selbst gibt zu verstehen, dass der Umlaufbeschluss die materielle Rechtslage an sich nicht ändert (was so überhaupt auch nicht möglich wäre).
b. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages
Auch ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 3. November 2020 kommt zum Ergebnis, dass der Umlaufbeschluss die materielle Rechtslage unberührt lasse, da der geltende Glücksspielstaatsvertrag durch Verwaltungshandeln nicht geändert werden könne. Dabei betont der wissenschaftliche Dienst, dass es sich, da die Landesparlamente über den GlüStV 2021 noch nicht abgestimmt haben, bei dem GlüStV 2021 lediglich um eine ungewisse zukünftige Gesetzesänderung handle. Deshalb dürften sich die Glücksspielaufsichtsbehörden bei ihrer Entscheidung darüber, ob sie gegen Anbieter illegalen Online-Glücksspiels einschreiten oder nicht, nicht allein darauf stützen, dass diese die „voraussichtlich zukünftigen“ Regeln des GlüStV 2021 einhalten.
Des Weiteren heißt es im Gutachten (vgl. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags, WD 3 – 3000 – 210/20, S. 6):
„Inhaltlich zielt der Umlaufbeschluss darauf ab, Regelungen des Entwurfes des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bereits jetzt zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob darin bereits eine unzulässige Vorwegnahme zu sehen ist. Es gibt verschiedene Formen der Kooperation zwischen Bundesländern: Neben den rechtlich verbindlichen Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen gibt es rechtlich unverbindliche Kooperationsabsprachen. Letztere unterscheiden sich von den Staatsverträgen und den Verwaltungsabkommen insbesondere dadurch, dass sie für sich selbst innerhalb der Länder „nicht anwendungsreif“ sind, sondern es zur Umsetzung ihres Regelungsgehalts weiterer Normsetzungsakte bedarf, bspw. durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Bei dem Umlaufbeschluss handelt es sich nicht um ein verbindliches Verwaltungsabkommen, sondern um eine unverbindliche Kooperationsabsprache. Die Informalität der Absprache, der Bezeichnung als „Umlaufbeschluss“ sowie der Verständigung allein durch die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien sprechen dafür, dass der Umlaufbeschluss selbst noch keine rechtliche Verbindlichkeit für die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder entfalten soll und kann. Auch die Art der Veröffentlichung spricht gegen eine Verbindlichkeit des Umlaufbeschlusses, da der Text nicht im Amtsblatt der Länder veröffentlicht wurde, sondern nur über den Internetauftritt einiger Landesinnenministerien abgerufen werden kann. Der Umlaufbeschluss als unverbindliche Kooperationsabsprache kann das geltende Glücksspielrecht nicht ändern und ist als solcher nicht justiziabel.“
Das Gutachten schließt mit der Feststellung, dass der Umlaufbeschluss lediglich als behördenintern wirksame, ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden könne – dies würde aber nichts daran ändern, dass weiterhin der geltende Glücksspielstaatsvertrag vollzogen werden müsse.
Daraus folgt dass auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages die Auffassung vertritt dass der Umlaufbeschluss höchst fraglich und problematisch ist da er quasi „von hinten rum“ an die Legislative vorbei einen Rechtszustand herbeiführen will was verfassungsrechtlich nicht möglich ist. Dem kann man sich vollumfänglich anschließen.
c. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Am 5. November 2020 wurde schließlich bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen mehrere Anbieter wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen ermittelt (u.a. gegen Tipico).
Ausgangspunkt der Ermittlungen ist, dass mehrere Anbieter bundesweit Online-Casinospiele um Geld angeboten haben sollen, ohne dafür eine Lizenz zu haben. In diesem Zusammenhang wurde auch zum Umlaufbeschluss Stellung genommen: Der Oberstaatsanwalt Noah Krüger äußerte sich gegenüber dem NDR und der SZ dahingehend, dass es sich bei dem Umlaufbeschluss lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung handle, welche die Normen des Strafgesetzbuches als höherrangiges Recht nicht außer Kraft setzen könnten und bestätigte damit die Rechtsauffassung aus dem oben zitierten Artikel (Der Umlaufbeschluss und andere Gerüchte): Wie der Autor dort bereits ausführte, hat der Umlaufbeschluss keine Auswirkungen auf § 284 StGB – eine Aussetzung der Strafverfolgung oder gar eine Änderung des Tatbestands des § 284 StGB kann der Umlaufbeschluss, der die Anforderungen an ein Gesetz nicht einmal ansatzweise erfüllt, nicht leisten.
Die Staatsanwaltschaft betonte, dass Glücksspielanbieter deshalb so lange mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten, bis sie eine Genehmigung innehätten – das gelte insbesondere auch für die Unternehmen, die angesichts der vermeintlichen Duldung des Umlaufbeschlusses ohne Genehmigung den Markt betreten.
3. Behördenmitarbeiter machen sich strafbar
Interessant ist folgendes: Auch die Behördenmitarbeiter der Glücksspielaufsichtsbehörden könnten durch den Umlaufbeschluss in die Strafbarkeit gedrängt werden. Strafrechtliche Sanktionen müssen auch Behördenmitarbeiter fürchten, die aufgrund des Umlaufbeschlusses die Veranstaltung von Online-Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis aktiv dulden.
Die Behörden haben zwar – wie bereits im oben zitierten Artikel zum Umlaufbeschluss ausführlich dargelegt wurde – ein Entschließungsermessen dahingehend, gegen welche Anbieter von nicht behördlich genehmigtem Glücksspiel sie vorgehen.
Teilen die Behördenmitarbeiter – beispielsweise auf Anfrage – den Anbietern mit, dass sie nun ohne Lizenz Online-Glücksspiele veranstalten können, kann dies als aktive Duldung den Tatbestand der Anstiftung oder Beihilfe zu § 284 StGB erfüllen. Problematisch ist dies auch, wenn die Behörde eine ähnliche Auskunft Spielern gegenüber äußert: Diese machen sich nach § 285 StGB durch die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Glücksspiel strafbar, weshalb auch eine aktive behördliche Duldung der Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Glücksspiel aufgrund Anstiftung oder Beihilfe strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.
4. Spieler machen sich strafbar
Unberücksichtigt sollte nicht bleiben, dass der Umlaufbeschluss auch die Spieler nicht davor bewahren kann, dass diese sich durch die Teilnahme an behördlich nicht erlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB strafbar machen. Der Umlaufbeschluss und die darüber erfolgende Berichterstattung suggerieren dem Spieler zwar das Gegenteil: Beispielsweise berichtete die Tagesschau am 9. September 2020 unter dem Titel „Bislang verboten, künftig erlaubt“ darüber, dass sich die Bundesländer auf eine Duldung von Online-Glücksspiel geeinigt hätten. Auch das seit dem 15. Oktober entstandene Online-Angebot mit Internetseiten mit „.de“-Domain kann die Spieler in ihrer Annahme, Online-Glücksspiel werde in Deutschland nun legal angeboten, nur bestätigen. Der Otto Normalverbraucher kann anhand der Berichterstattung oder des Angebots nicht erkennen, dass es sich dabei um ein illegales Angebot handelt, und er sich selbst strafbar macht, wenn er dieses wahrnimmt.
Da der Umlaufbeschluss allerdings nichts an der materiellen Rechtslage ändert, bedeutet das für die Spieler, dass sie sich auch durch die Teilnahme an den von der Verwaltungspraxis geduldeten Online-Glücksspielen strafbar machen (§ 285 StGB). Dass der Autor dieses Strafgesetz für verfassungswidrig hält (siehe hierzu den Aufsatz „Die Kriminalisierung des Glücksspiels durch die §§ 284 ff. StGB unter strafverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten“), ändert selbstverständlich nichts daran, denn solange ein Strafgesetz existiert, ist das darin verbotene Verhalten strafbewehrt: Wer an Online-Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis teilnimmt – und eine behördliche Erlaubnis kann der Umlaufbeschluss nicht ersetzen –, beteiligt sich damit an einem ohne behördliche Erlaubnis veranstalteten öffentlichen Glücksspiel und kann nach § 285 StGB strafrechtlich belangt werden.
Nicht ganz fernliegend wäre aber, bei einer möglichen Strafverfolgung als Spieler auf das Vorliegens eines Verbotsirrtums zu plädieren. Nach § 17 StGB handelt ohne Schuld, wenn ein Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Ausgehend vom Inhalt des Umlaufbeschlusse und von der öffentlichen Berichterstattung und dem von den Marktführern im terrestrischen Bereich aufgestellten Online-Angebot mit .de-Domain ist es für den juristisch nicht vorgebildeten Spieler nur schwer bis nicht erkennbar, dass die Teilnahme an dem Online-Glücksspielangebot dennoch den Straftatbestand des § 285 StGB erfüllt: Durch den Umlaufbeschluss und die darüber erfolgte Berichterstattung wurde den Spielern eine Rechtssicherheit vorgegaukelt, welche es nahezu unmöglich machen, zu erkennen, welches Angebot illegal ist. Dazu kommt, dass durch die ausführliche Berichterstattung über die „Duldung“ des Umlaufbeschlusses auch Spieler, die vorher nur terrestrisch gespielt haben, in dem vermeintlichen Glauben, auch Online-Glücksspiel sei nun legal, erst zur Wahrnehmung des Online-Angebots verführt hat. Man könnte den Machern des Umlaufbeschlusses und den Journalisten und Redakteuren, denen die fehlerhafte Berichterstattung zu verdanken ist, ggf. eine Anstiftung zur Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel unterstellen.
5. Ohne Lizenz nein, mit europäischer Lizenz ja
Trotz der Aufregung um den Umlaufbeschluss ist nicht zu vergessen, dass nach Rechtsauffassung des Autors die Veranstaltung von Online-Glücksspielen mit einer Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union nicht nach § 284 StGB strafrechtlich verfolgt werden darf. Nach hiesiger Rechtsauffassung macht sich ein Spieler, der an Online-Glücksspielen teilnimmt, die mit einer Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden, nicht nach § 285 StGB strafbar:
Das Tatbestandsmerkmal „ohne Erlaubnis“ ist bei der Anwendung der verwaltungsakzessorischen §§ 284, 285 StGB zwar grundsätzlich so auszulegen, dass eine behördliche Erlaubnis nach deutschem Recht gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist die Veranstaltung von Online-Glückspielen nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland – an der der Umlaufbeschluss auch nichts ändern kann – nicht erlaubnisfähig. Darüber hinaus besteht, wie der EuGH im Urteil Markus Stoß (EuGH, Urteil vom 8.9.2010 C-316/07) klargestellt hat, grundsätzlich keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Glücksspielen, weil mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung des Glücksspiels jeder Hoheitsstaat ein eigenes Erlaubnissystem etablieren können soll, das die Veranstaltung von Glücksspielen regelt.
Dass das Bestehen einer Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat dennoch eine Strafverfolgung nach §§ 284, 285 StGB hindert, liegt daran, dass auch für das Strafrecht ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt. Konkret bedeutet dies: Die Mitgliedstaaten dürfen zwar die Erlaubniserteilung zur Veranstaltung von Glücksspiel selbständig regeln, rechtmäßig ist ein derartiges Erlaubnissystem aber nur, wenn es aus der Sicht des Unionsrechts diskriminierungsfrei und verhältnismäßig ist, was eine systematische und kohärente Begrenzung von Glücksspielen erfordert. Wenn die mitgliedsstaatliche Glücksspielregulierung diese Erfordernisse nicht erfüllt und damit das deutsche Recht wegen einer unzureichenden Ausgestaltung der landesrechtlichen Verbote infolge eines Verstoßes gegen die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit aufgrund seiner Unionsrechtswidrigkeit nicht als Maßstab herangezogen werden darf, ist auf die von anderen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Glücksspielen abzustellen.
Bezüglich der Unionsrechtsmäßigkeit des Totalverbots der Veranstaltung von Online-Glücksspielen des derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrags bestehen erhebliche Zweifel (bspw. Fischer, § 284 StGB, Rn. 2c; Gaede, NK-StGB, § 284 Rn. 22 mwN). Vor dem Hintergrund, dass bereits ein vermeintlich zugunsten des Spielerschutzes und der Kanalisierung stark reglementiertes Online-Angebot unverhältnismäßig in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten eingreift (siehe https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/209506.html und https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/209875.html), ist ein Totalverbot der Veranstaltung von Online-Glücksspielen erst recht unionsrechtswidrig.
Im Rahmen der Strafverfolgung der Veranstaltung durch deutsche Behörden nicht erlaubten Online-Glücksspiels sind deshalb bestehende behördliche Erlaubnisse aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
Strafrechtlich vorzugehen ist ausgehend von der geltenden Rechtslage und einer unionsrechtskonformen Anwendung der §§ 284, 285 StGB mithin gegen diejenigen, die ohne behördliche Erlaubnis aus einem EU-Mitgliedstaat Online-Glücksspiele veranstalten. Das betrifft einerseits die Anbieter, die mit einer außereuropäischen Lizenz Glücksspiele veranstalten wollen, andererseits aber auch diejenigen, die im Vertrauen auf den Umlaufbeschluss und dessen vermeintliche Duldungswirkung Glücksspiele ohne jegliche Lizenz veranstalten.
6. Zuverlässigkeit der Anbieter
Da der GlüStV keine materiell-rechtlichen Auswirkungen hat, ist auch die vom Umlaufbeschluss vorgesehene Sanktion des Nichteinhaltens der technischen Regulierungen beim Angebot von Online-Glücksspielen folgenlos. Der Umlaufbeschluss sieht vor, dass Anbieter, die sich nicht bereits ab dem 15. Oktober 2020 an den voraussichtlichen zukünftigen Regelungen des GlüStV 2021 orientieren, als unzuverlässig eingestuft werden und in der Folge von zukünftigen Erlaubnis- und Konzessionsverfahren ausgeschlossen werden (Bad-Actor-Klausel). Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat aber völlig korrekt ausgeführt, dass der Umlaufbeschluss aufgrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein abweichendes Verwaltungshandeln begründen könne, dass dem geltenden GlüStV zuwiderläuft. Auch kann der GlüStV 2021 – da es sich dabei lediglich um einen Gesetzesentwurf handelt, über den die Landesparlamente noch abstimmen müssen – durch den Umlaufbeschluss noch nicht im Voraus in Kraft gesetzt oder auch nur als Maßstab herangezogen werden. Die Anbieter, die sich auch nach dem 15. Oktober 2020 nicht an die technischen Regulierungen des GlüStV 2021 halten, dürfen deshalb trotz Umlaufbeschlusses nicht als „unzuverlässig“ eingestuft werden – die Bad Actor Klausel des Umlaufbeschlusses ist eine leere Drohung.
Damit bleibt festzuhalten, dass sowohl Anbieter als auch Spielern dringend davor gewarnt sein sollten, sich vom Umlaufbeschluss täuschen zu lassen, dass sie sich auf nationales Recht berufen könnten und Glücksspiel ohne Erlaubnis betreiben, bloß weil sie sich bereits jetzt an die Vorgaben und an die Bestimmungen des geplanten Glücksspielstaatsvertrages 2021 halten. Es bleibt weiterhin nur die Möglichkeit, sich auf das Europäische Recht zu berufen; nach geltendem nationalen Recht ist wegen § 4 Abs. 4 GlüStV das Betreiben von Online Glücksspielen nach wie vor nicht erlaubnisfähig und damit nach § 284 StGB (und mithin die Teilnahme daran gemäß § 285 StGB) strafbar.