Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil des 22. Senats vom 10.07.2006 (Az. 22 BV 05.457) entschieden, dass es weiterhin untersagt werden kann, ohne eine behördliche Erlaubnis Sportwetten entgegen zu nehmen und an eine in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat ansässige Firma weiter zu leiten. Außerdem hat der Bayerische VGH klargestellt, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, eine Erlaubnis zur Entgegen-nahme und Weiterleitung von Sportwetten zu erteilen.