Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsprechung einiger anderer Obergerichte und des Bundesverfassungsgerichts an und erklärt die Anordnung der sofortigen Vollziehung von gegen private Sportwettvermittler gerichteten Verbotsverfügungen für rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht äußert Zweifel daran, ob die einschlägigen Strafvorschriften des deutschen Rechts sich mit der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbaren lassen. Besonderen Bedenken begegnet der Umstand, dass in Rheinland-Pfalz ein staatliches Monopol zugunsten eines Privatunternehmens besteht und andere Unternehmen deshalb keine Konzession erhalten. Dies verletze möglicherweise auch die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Sportwettvermittlers.