Hamburg, 24. September 2008 – Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass wesentliche Vorschriften des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf gewerbliche Lotto-Spielvermittler nicht angewendet werden dürfen, da sie die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.