In der Strafsache gegen (...) wegen unerlaubten Glückspiels (...). Die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse. Die Sicherstellung der am 07.11.2002 sowie am 27.02.2003 in Verwahrung genommenen Tageseinnahmen in Höhe von 400,00 und 30,00 sowie der weiteren in Verwahrung genommenen und bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen/Jagst unter der BV-Nr. (...) asservierten Gegenstände wird aufgehoben.