Der Deutsche Lotto- und Toto-Block als staatlicher Glücksspielanbieter weitet sein Angebot und die Werbung dafür deutlich aus. Das Angebot soll auch für Wettkunden mit nicht so viel Geld attraktiver werden. So wurde der Mindesteinsatz für Kombiwetten gesenkt. Dieses Verhalten kann man natürlich nicht mit einer „Einschränkung der Spielsucht“ in Einklang bringen. Insoweit hinkt die Argumentation etwa des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Wirklichkeit etwas hinterher. Rechtlich problematisch ist auch das nicht-marktkonforme Verhalten des Lotto- und Toto-Blocks als öffentliches Unternehmen im Sinne des Art. 86 EG-Vertrag.