Das VG Weimar Beschl. v. 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07) hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Pokerturniers ein verbotenes Glücksspiel ist: Leitsätze: 1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel. 2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.
