Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit einem Urteil vom 06.08.2007 – Au 4 K 06.1474 – den Bescheid einer bayerischen Behörde in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides aufgehoben, mit welchem dem Betreiber einer Spielhalle durch eine nachträgliche Auflage der Betrieb eines Terminals zur Abgabe von Sportwetten untersagt worden ist. Die Behörde hatte dem Spielhallenbetreiber durch Bescheid eine nachträgliche Auflage erteilt, wonach dieser in der Spielhalle keine gewerblich angebotenen Wetten aus dem Ausland entgegen nehmen dürfe.