Das LG Düsseldorf erteilt in seinem Urteil vom 10.08.2005 (34 O 78/05) strenge Vorgaben an die Zulässigkeit des Internet-Angebots von Gewerblichen Spielvermittlern

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Das Landgericht Düsseldorf bestätigt eine einstweilige Verfügung, durch die ein Verstoß des Internetauftritts gegen verschiedene Vorschriften des Lotterie-Staatsvertrages gerügt wurde. Nach den Ausführungen des Land-gerichts Düsseldorf können für den Vertrieb von Sportwetten bzw. für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Spielgemeinschaften folgende Grundsätze aufgestellt werden:

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 LStV ist der gewerbliche Spielvermittler grundsätz-lich verpflichtet, „die Spieler vor Vertragsschluss in Textform klar und ver-ständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleiten-den Betrag hinzuweisen“. Damit scheidet zukünftig ein telefonischer Ver-tragsschluss für gewerbliche Spielvermittler oder Sportwettenveranstalter aus, denn via Telefon kann kein Hinweis in Textform erscheinen, so dass in diesem Fall ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 LStV eindeutig gegeben ist.

Auch die Regelung, dass der Vertrag zwischen dem Spielteilnehmer und dem Veranstalter mit dem Einverständnis des Spielteilnehmers über die Zusendung der Vertragsunterlagen zustande kommt, verstößt gegen die o.g. Vorschrift.

Des Weiteren müssen in den übermittelten Vertragsunterlagen die weiter-zuleitenden vereinnahmten Beiträge genannt werden. Damit soll auf die Höhe des einbehaltenen Anteils und damit auf die Höhe des Spieleinsatzes zum Lotterieveranstalter an hervorgehobener Stelle hingewiesen werden, so dass sich der Spieler bei Vertragsschluss gerade über den einbehalte-nen Spieleinsatz im Klaren ist.

2. Bei der Spielteilnahme durch Internet muss sichergestellt sein, dass der Spieler vor Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Dies ist nicht immer gewährleistet, denn durch sog. „Popup-Blocker“ kann im Einzelfall die Darstellung der Teilnahmebedingungen unterdrückt werden. Der Spielveranstalter muss somit sicher-stellen, dass bei aktiviertem Popup-Blocker eine Spielteilnahme nicht mög-lich ist. Das Landgericht Düsseldorf stellt fest, dass mittlerweile fast 50 % aller Nutzer einen Popup-Blocker installiert haben.

3. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Spielteilnehmer über sein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB hingewiesen werden. Ohne eine solche Belehrung liegt ein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 2 UWG (Ausnut-zung der geschäftlichen Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit) vor.

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker