Das LG Darmstadt hatte zuvor die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gem. 284 StGB gegeben sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nach § 284 StGB willkürlich wäre, da einerseits die Erteilung einer Erlaubnis unter Berufung auf ein mit der Verfassung unvereinbares Gesetz versagt werde und gleichzeitig derjenige bestraft werde, der ohne diese behördliche Erlaubnis einen grundrechtlich geschützten Beruf ausübe. Im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit des dem Angeschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltens ist die Strafnorm des § 284 StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie aufgrund der Unvereinbarkeit des landesgesetzlich vorgesehenen hessischen Staatsmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG im Tatzeitraum (Juni 2006 bis November 2006) nicht auf die Veranstaltung von Sportwetten „ohne behördliche Erlaubnis“ anzuwenden ist.