In einer neuen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen hat nun auch der 4. Senat mit ausführlicher Begründung festgestellt, es spreche alles dafür, dass sich die Ordnungsverfügungen gegen private Sportwettenanbieter im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden. Dementsprechend haben die Richter den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer privaten Sportwettenanbieterin abgelehnt.