Mit Urteil vom 14. Mai 2008 hat das Landgericht München I eine gegen die Bayerische Staatliche Lotterieverwaltung erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der eine im Meta-Tag der Internetpräsenz getätigte werbliche Äusserung verboten worden ist. Bei Eingabe des Suchbegriffs 'Lotto' bei google.de erschien im Februar 2008 an siebter Trefferstelle der Text: "Lotto Bayern: Spielen Sie im Internet Lotto, GlücksSpirale und ODDSET."