Oberverwaltungsgerichte bestätigen behördliche Verbotsverfügungen auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
hier: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.07.2008 – 4 B 2056/07

In einer neuen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen hat nun auch der 4. Senat mit ausführlicher Begründung festgestellt, es spreche alles dafür, dass sich die Ordnungsverfügungen gegen private Sportwettenanbieter im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden. Dementsprechend haben die Richter den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer privaten Sportwettenanbieterin abgelehnt.

Seiner ständigen Rechtsprechung folgend beurteilt der Senat auch hier mit der herrschenden Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht – wie von einigen wenigen Verwaltungsgerichten (z.B. VG Minden) nach wie vor angenommen – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Demnach sei die streitige Verfügung nunmehr auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zu stützen. Auch sei die örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW weiterhin zuständig. Die insoweit anderslautende Auffassung des VG Köln (Beschluss vom 21.02.2008 – 1 L 1849/07) beurteilten die Richter als unzutreffend.

Es spreche alles dafür, dass das der Behörde durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert sei. Hiermit untermauert das OVG Nordrhein-Westfalen seine bisherige Auffassung, wonach die Ordnungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet sind.

Sodann wird festgestellt, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB handelt. Insbesondere die Ausführungen des Heidelberger Ordinarius Prof. Dannecker, welcher in einem Gutachten für die Fa. Bet3000 die Auffassung vertritt, dass Sportwetten Geschicklichkeitsspiele sind, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzurücken.

Die der angegriffenen Untersagungsverfügung zugrunde zu legenden Rechtsvorschriften begegnen nach Auffassung des Senats weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken. Insoweit nehmen die Richter in ihrer Entscheidung ausdrücklich Bezug auf die umfangreichen Ausführungen des 13. Senats in seiner Entscheidung vom 22.02.2008 – 13 B 1215/07. Ergänzend wird festgestellt, dass der Gesetzgeber in hinreichender Weise inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Sportwetten in § 21 GlüStV geschaffen habe. Ebenso genügen die Neuregelungen des Sportwettenmonopols den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Beschränkungen insbesondere aus europarechtlichen Erwägungen verhältnismäßig sind. Die Auffassung der Vorinstanz (VG Minden, Beschluss vom 29.11.2007 – 3 L 596/07) bezeichnet das OVG dementsprechend als unzutreffend. Abschließend stellt der Senat fest, dass auch ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht erkennbar ist.

Mit dieser Entscheidung führt das OVG Nordrhein-Westfalen seine gefestigte Rechtsprechung fort und erweitert die lange Liste derjenigen Oberverwaltungsgerichte und Entscheidungen, die den Glücksspielstaatsvertrag als verfassungs- und europarechtskonform befinden (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2008 – 11 MC 71/08; VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2008 – 10 CS 08.1102; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2008 – 4 Bs 5/08; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2008 – 6 S 3069/07; OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2008 – 13 B 1215/07).

Dr. Manfred Hecker
Rechtsanwalt