Lotto informiert: Bwin.com vor dem Aus in Deutschland

  • Landgericht Köln weist Klage des kommerziellen Glücksspielanbieters bwin.com zurück
  • Bei Fortsetzung des Glücksspiel-Internetangebots in Deutschland kommen auf bwin.com weitere Ordnungsgelder in sechsstelliger Höhe zu
  • WestLotto begrüßt Entscheidung und kündigt Fortsetzung der Zwangsvollstreckung an

Münster, 11. September 2008. Das Landgericht (LG) Köln hat heute die Klage von bwin International Ltd. (bwin.com) gegen die Zwangsvollstreckung zur Unterbindung seines in Deutschland illegalen Glücksspielangebotes im Internet abgewiesen (Az. 31 O 605/04 SH I). Damit kommen auf bwin.com nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu, falls es sein in Deutschland illegales Internetangebot nicht einstellt. Zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 14. September 2007 dem in Gibraltar ansässigen Unternehmen verboten, in Deutschland Sportwetten und Kasinospiele über das Internet zu bewerben und zu vertreiben. „Wir begrüßen das Urteil ausdrücklich. Das Landgericht Köln hat – wie bereits zuvor auch der Bundesgerichtshof – die Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen. Damit kann das gerichtliche Verbot des illegalen Internetangebots von bwin.com jetzt durchgesetzt werden“, sagte Dr. Winfried Wortmann, Geschäftsführer der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto). „Wir werden weitere Ordnungsmittelanträge stellen, wenn dieser Anbieter dem vom Oberlandesgericht Köln ausgesprochenen Verbot nicht unverzüglich Folge leistet“, so Dr. Wortmann.

Bwin.com hatte gegen das vom OLG Köln verhängte Vertriebsverbot von Glücksspielen in Deutschland beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, sah sich aber bereits jetzt den Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, die nach entsprechender Sicherheitsleistung durch WestLotto aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil geltend gemacht wurden.

Weil bwin.com dieses Verbot missachtet hat und weiterhin seine Sportwetten und Kasinospiele im Internet anbot, verurteilte das Landgericht Köln das Unternehmen und seine Geschäftsführer am 19. März 2008 zur Zahlung von Ordnungsgeldern zwischen 30.000 und 120.000 Euro. Um sich hiergegen zu wehren, zog bwin.com alle Register. Der Versuch, die Einstellung dieser Zwangsvollstreckung durchzusetzen, scheiterte bereits beim Bundesgerichtshof und nunmehr auch erneut durch das heutige Urteil beim LG Köln.