In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren hat das Landgericht Köln bestätigt, dass die Klägerin Verluste in Höhe von knapp 14.000,- Euro erstattet bekommt.
In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren hat das Landgericht Köln bestätigt, dass die Klägerin Verluste in Höhe von knapp 14.000,- Euro erstattet bekommt.
München - Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 16. März 2022 entschieden, dass ein Online-Casino einem Spieler seinen Verlust von insgesamt rund 25.000 Euro ersetzen muss (Az.: 16 O 558/20).
Münster, den 7. April 2011 – Das Landgericht Köln bestätigte mit heutigem Beschluss vorerst seine Entscheidung, wonach WestLotto dafür Sorge zu tragen habe, dass Hartz IV-Empfänger nicht an den Sportwetten Oddset und Toto teilnehmen können. Am heutigen Tag verhandelte das Landgericht Köln über die Richtigkeit der Einstweiligen Verfügung und kündigte mit überraschend langer Frist für den 5. Mai 2011 ein Urteil an.
Münster, den 10. März 2011 – Das Landgericht Köln hat gegenüber WestLotto eine einstweilige Verfügung erlassen. In dem Beschluss des Gerichtes wird es WestLotto u. a. untersagt, Personen, von denen bekannt ist, dass sie überschuldet sind oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz IV-Empfängern, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen.
Im letzten Jahr hatten das Landgericht Köln (Urteil v. 07.04.2009, Az: 33 O 45/09) in einer wettbewerbsrechtlichen Sache und das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss v. 15.07 2009, Az. 27 L 415/09) in der gleichen Angelegenheit im verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden, dass auch bei einem sog. geringwertigen Einsatz unter 50 Cent eine Online-Tombola als illegales Glücksspiel zu bewerteten sei, ohne sich mit Rechtsprechung und Literatur zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff auseinanderzusetzen.
Erneut hat das Landgericht Köln mit erstinstanzlichem Beschluss vom 08.10.2009 (Az. 31 O 605/04 SH II) ein empfindliches Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen das Internetverbot für Glücksspiele gegen die bwin International Ltd., Gibraltar, verhängt. Mit einem Betrag von 200.000,00 € ist das Landgericht erheblich über das bereits durch Beschluss vom 19.03.2008 gegen bwin verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 120.000,00 € hinausgegangen.
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.03.2009 einen Amtshaftungsprozess gegen die Stadt Köln bis zum rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung ausgesetzt. Der Kläger, der staatlich konzessionierte Buchmacher Jakov Efroni, betrieb in Köln eine Wettannahmestelle. Er vermittelte dort die Wetten seiner Kunden an das in Malta staatlich konzessionierte Buchmacherunternehmen Tipico & Co. Ltd.
Münster, 11. September 2008. Das Landgericht (LG) Köln hat heute die Klage von bwin International Ltd. (bwin.com) gegen die Zwangsvollstreckung zur Unterbindung seines in Deutschland illegalen Glücksspielangebotes im Internet abgewiesen (Az. 31 O 605/04 SH I). Damit kommen auf bwin.com nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu, falls es sein in Deutschland illegales Internetangebot nicht einstellt.
Das LG Köln (Urt. v. 22.09.2005 - Az.: 31 O 205/05)hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bekräftigt, dass es das Anbieten, Vermitteln und sonstige Bewerben von Sportwetten ohne deutsche Lizenz für wettbewerbswidrig erachtet. In der Sache selbst verbleibt die Kammer auch nach erneuter Überprüfung - und unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG bei ihrer in ständiger Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass das Angebot von T in Deutschland wettbewerbsrechtlich unlauter (...) ist, ....
Ein weiteres Landgericht hat die Strafbarkeit nach § 284 StGB bezüglich der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten ausdrücklich abgelehnt. Das Landgericht Köln weist in dieser Entscheidung auf die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts und die erforderliche Beachtung der „Gambelli-Kriterien“ durch die deutschen Gerichte und Behörden hin (Beschluss vom 21. April 2005, Az. 105 Qs 80/05)