Das LG Hamburg (Beschl. v. 12. November 2004 - Az.: 629 Qs 56/04) hat in einem Strafverfahren entschieden, dass das Anbieten von privaten Sportwetten in Deutschland nicht strafbar ist, wenn die Firma, für die die Wetten vermittelt werden, im europäischen Ausland (hier: England) eine entsprechende Lizenz hat. Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Beschlagnahme von Gegenständen: "Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Bestätigung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. ..."