Das LG Berlin hat kürzlich ein Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB hinsichtlich eines bloßen Vermittlers von Sportwetten abgelehnt (Beschluss vom 23. September 2003 – 526 Os 214/03). Der deutsche Beschuldigte bot in diesem Fall die Möglichkeit an, Oddset-Wetten mit einem auf der Isle of Man ansässigen Buchmacher (mit britischer Lizenz) abzuschließen. Mit diesem Buchmacher hatte der Beschuldigte einen „Wettvermittlungsvertrag“ abgeschlossen. Nach Auffassung des Landgerichts stellt diese Vermittlung keine Veranstaltung von Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB dar.