Wie an dieser Stelle bereits mehrfach berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.04.2005 (1 BVR 223/05) auf Antrag eines privaten Sportwettenvermittlers Eilbeschlüsse des VG München und des Bay. VGH wegen Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf rechtliches Gehör) aufgehoben und den Rechtsstreit an das VG zurückverwiesen.