Das im Freistaat Sachsen grundsätzlich geltende staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten verstößt seit In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages und des hierzu ergangenen Sächsischen Ausführungsgesetzes aller Voraussicht nach weder gegen die grundgesetzlich in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit noch gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und Art. 49 EG).