Bundesverfassungsgericht hebt im Verfassungs-beschwerdeverfahren Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig und des Amtsgerichts Wolfsburg auf, da diese den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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Das Bundesverfassungsgericht hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.04.2009 (Aktenzeichen: 2 BvR 1496/05) die Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig sowie des Amtsgerichts Wolfsburg aufgehoben.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich u. a. gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten) im März 2005.
Die zuvor eingelegten Beschwerden beim Amtsgericht Wolfsburg und beim Landgericht Braunschweig wurden verworfen.

Nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 wurde das Ermittlungsverfahren am 10.07.2006 gemäß § 153 StPO eingestellt. Die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch weitergeführt.

Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. der Geschäftsräume) verletzen.
Voraussetzung für die Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffs ist, dass der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt; zumindest muss es möglich sein, dass der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat, und dass deshalb ein gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht kann eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen. Diese Voraussetzung liegen vor, wenn die von den Fachgerichten dem Anfangsverdacht zugrundeliegende Strafvorschrift wegen eines Verstoßes gegen Grundrecht nicht angewendet werden durfte.
Nach diesen Vorgaben würden die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen. Die Fachgerichte haben einen Anfangsverdacht gemäß § 284 StGB bejaht, obwohl die Strafvorschrift im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse wegen eines Grundrechtsverstoßes nicht anwendbar war.

Im Zeitpunkt des Erlasses beider angefochtenen Beschlüsse sei § 284 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt indes von Verfassungs wegen nicht anwendbar gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28.03.2006 entschieden, dass im Zeitpunkt der hier angegriffenen Maßnahmen das bestehende staatliche Wettmonopol in seiner damaligen Ausgestaltungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellte. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits geklärt, dass sich in Anbetracht der verfassungswidrigen Rechtslage vor dem 28.03.2006 eine allein auf § 284 StGB gestützte ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung nicht als rechtmäßig erweisen kann. Dies gelte auch für eine auf § 284 StGB gestützte Durchsuchungsanordnung.

Das Entfallen des staatlichen Strafanspruchs sei von Verfassungs wegen geboten.. Eine Strafbewehrung der Vermittlung von Sportwetten in der hier maßgeblichen Zeit würde wegen der seinerzeitigen Verfassungswidrigkeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der deutschen beziehungsweise in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der ausländischen privaten Sportwettenvermittler – so auch in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers – darstellen. Jedenfalls die Anwendung von § 284 StGB sei insoweit mit der Verfassung unvereinbar.