Mit Urteil vom 16.08.2007 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einem von Rechtsanwalt Guido Bongers als Verteidiger geführten Verfahren nunmehr festgestellt, dass auf die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten – jedenfalls im Zeitraum vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) – § 284 StGB nicht anwendbar und somit objektiv nicht strafbar war. Das Landgericht Saarbrücken hatte den Betreiber einer Wettannahmestelle vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels freigesprochen und auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums verwiesen...