Diese Beschwerden wurden nunmehr durch das Landgericht Zwickau verworfen.
Zur Begründung wies das Landgericht darauf hin, dass die derzeitige Rechtslage gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit sowie gegen die zum Kernbereich des EG-Vertrages zählende Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße, so dass bereits aus diesem Grund eine Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an ein innerhalb der EU konzessioniertes Unternehmen überhaupt nicht in Betracht komme.
Schließlich, so das Landgericht, könne sich der in diesem Verfahren angeklagte Wettvermittler zusätzlich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
„Worauf sollte sich heute ein solcher Wettspielvermittler verlassen können, besieht man sich die Vielzahl konträrer Rechtsauffassungen verschiedener Gerichte.“