Das Landgericht Zwickau hat mit mehreren Beschlüssen vom 19.03.2007 (Az: 3 Qs 370/06, 2 Qs 365/06, 3 Qs 374/05) die Rechtsauffassung der Amtsgerichte Zwickau und Aue bestätigt, wonach die Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 StGB strafbar ist. Die beiden Amtsgerichte hatten vor einigen Monaten Anklagen, welche gegen Vermittler von Sportwetten erhoben worden waren, nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft jeweils Beschwerde ein.