Mit Beschluss vom 01.03.2007 hat das Amtsgericht Augsburg in einem gegen einen Wettvermittler eingeleiteten Strafverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht Augsburg kommt zu der zutreffenden Auffassung, dass das Verhalten des angeschuldigten Wettvermittlers schon den Tatbestand der Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB nicht erfülle.