Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 27.05.2008 in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Klageverfahren entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an ein lizensiertes Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Vergangenheit rechtmäßig gewesen ist (Aktenzeichen 3 K 1516/05). Ein Bescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz in Gestalt des später ergangenen Widerspruchsbescheides wurde aufgehoben. Dieses Verfahren weist insoweit eine Besonderheit auf, als hier sowohl der ursprüngliche Untersagungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid der Behörde vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 ergangen waren.