Verwaltungsgericht Chemnitz gibt Klage einer Sportwettvermittlerin statt

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 27.05.2008 in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Klageverfahren entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an ein lizensiertes Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Vergangenheit rechtmäßig gewesen ist (Aktenzeichen 3 K 1516/05).

Ein Bescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz in Gestalt des später ergangenen Widerspruchsbescheides wurde aufgehoben.

Dieses Verfahren weist insoweit eine Besonderheit auf, als hier sowohl der ursprüngliche Untersagungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid der Behörde vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 ergangen waren. Das Verwaltungsgericht führt diesbezüglich aus:

„Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil das bis zum 31.12.2007 geltende Staatsmonopol die Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG ohne Rechtfertigung einschränkt und damit verfassungswidrig ist.“

Das Gericht hebt in dieser Entscheidung hervor, dass in Fällen der Thematik der Vermittlung von Sportwetten maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagungsverfügung der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sein muss. Da der Widerspruchsbescheid im vorliegenden Fall bereits vom 24.10.2005 und damit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 erlassen wurde, die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Zeitpunkt aber nicht umgesetzt waren und auch nicht umgesetzt sein konnten, ist die Verfügung nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Verwaltungsgericht mehrfach betont, dass maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage das materielle Recht und nicht das Prozessrecht sei. Bei – wie hier – nachträglichen Änderungen des materiellen Rechts sei im Anfechtungsstreit durch das jeweilige Gericht zu prüfen, ob das neue Recht seine – gewissermaßen rückwirkende und darin ausnahmsweise – Berücksichtigung bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch nach früherem Recht erlassener Verwaltungsakte vorschreibe. Entgegen der Auffassung des Beklagten des Verfahrens, der auf eine Entscheidung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2007 verwiesen hatte, könne man nicht unkritisch davon ausgehen, dass es bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung schlichtweg auf den Termin zur letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Denn auch beim Annahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung lägen im vorliegenden Fall übergeordnete Gründe vor, die eindeutig dagegensprechen, dass die Bemühungen um die Herstellung der Konsistenz nach der 28.03.2006 und die Gesetzesänderung zum 01.01.2008 ehemals rechtswidrige Verwaltungsakte rückwirkend legitimieren sollten. Dagegen spreche bereits die Ursache der erforderlichen Bemühungen für die Konsistenz und die gesetzliche Neuregelung. Diese Ursache sei nämlich jeweils darin begründet gewesen, dass die alte Rechtslage verfassungswidrig gewesen ist. Mit den Umständen der Verfassungswidrigkeit wiederum konnte sich aber die hier beklagte Behörde bei Erlass ihres Bescheides im Jahre 2004 oder des Widerspruchsbescheides im Jahre 2005 noch gar nicht befassen, weil ihr die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 wiederum hatte der Beklagte die Möglichkeit, entweder – für künftige Entscheidungen – für das Erreichen der Konsistenz Sorge zu tragen oder entsprechende Bescheide nicht zu erlassen. Welche Entscheidungsalternative der Beklagte wählte, war dementsprechend eine Entscheidung der Exekutive und nicht der Legislative. Die bloße Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, für einen Übergangszeitraum Konsistenzbemühungen zu unternehmen, könne jedoch eine gesetzgeberische Entscheidung nicht ersetzen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beklagte zumindest der Klägerin darlegen müssen, dass an dem Bescheid, der auf einer verfassungswidrigen Rechtslage beruhte, wegen der nunmehr unternommenen Bemühungen zur Herstellung der Konsistenz festgehalten werde. Daran habe es im vorliegenden Fall aber gefehlt.

Das Gericht hebt weiter hervor, dass auch die Neuregelung zum 01.01.2008 daran nichts ändern könne. Hier läge ein wesentlicher Unterschied zur alten Regelung insbesondere darin, dass nach § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland Widerspruch und Klage gegen Anordnungen der Glücksspielaufsicht keine aufschiebende Wirkung hätten. Nach altem Recht dagegen musste der Sofortvollzug ausdrücklich angeordnet werden. Der Beklagte habe also bei Erlass des angefochtenen Bescheides sein Ermessen in der einen oder anderen Form für die Frage der Anordnung des Sofortvollzuges ausgeübt und sich bewusst für die Anordnung des Sofortvollzuges entschieden. Diese Entscheidung wäre bei Anwendung des neuen Rechts, also dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, nicht mehr möglich. Ferner spreche gegen die rückwirkende Anwendung des „neuen“ Rechts, auch, dass der Schutzzweck der jeweiligen Regelung nicht deckungsgleich sei. Die Ziele in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages seien andere als die Ziele, die in den vorherigen Gesetzen verankert waren.

Nach alledem wird hier durch das Verwaltungsgericht klargestellt, dass sich Behörden grundsätzlich auf Verwaltungsakte, die in der Vergangenheit ergangen sind, nicht mehr auf Basis der seit dem 01.01.2008 eingetretenen Rechtslage berufen können.

Das Verwaltungsgericht hat Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Beklagte kann aber einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht stellen. Ob dieses Rechtsmittel eingelegt wird, ist hier noch nicht bekannt.