Verwaltungsgericht Gera verurteilt Stadt zur Bescheinigung einer Gewerbeanzeige mit der Tätigkeit “Vermittlung von Sportwetten”

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Mit Urteil vom 20. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht Gera – 1 K 452/07 Ge – die Stadt Gera verurteilt, einer Spielhallenbetreiberin das Gewerbe der “Vermittlung von Sportwetten” zu bescheinigen.

Die von uns vertretene Betreiberin einer Spielhalle hatte die Gewerbeerweiterung zur „Vermittlung von Sportwetten“ angezeigt. Die Entgegennahme und Bescheinigung dieser Gewerbeanmeldung war seitens der Behörde zurückgewiesen worden.

Das Verwaltungsgericht Gera hat nun – wie zahlreiche Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bereits im letzten Jahr – der auf Bescheinigung dieser Gewerbeanzeige erhobenen Klage stattgegeben und dabei darauf hingewiesen, dass nach § 14 Abs. 2 GewO ausdrücklich eine Anzeigepflicht auch für den Betrieb von „Wettannahmen aller Art“ bestehe. Diese Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 GewO bedeute jedoch, dass diese an den Begriff des Gewerbes in § 1 GewO anknüpfe und damit zur Voraussetzung habe, dass es sich bei der angezeigten Tätigkeit überhaupt um ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung handele. Die Vermittlung von Sportwetten, wie die Klägerin unseres Verfahren dies ausüben wollte, sei ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Es handele sich gerade nicht um eine generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeit. Dabei bezieht sich das Verwaltungsgericht Gera zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, in dem dieses ausdrücklich erklärt hatte, dass die Rechtsordnung das Angebot von Sportwetten als grundsätzlich erlaubte Betätigung kenne. Eine dahingehende Feststellung, dass die Annahme und Vermittlung von Sportwetten generell und ausnahmslos verboten oder sozial unwertig sei, lasse sich auch hinsichtlich der derzeit geführten Diskussion in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Europarechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit treffen.

Das Verwaltungsgericht hat zusammenfassend festgestellt, dass die Behörde der Klägerin die Gewerbeanzeige zur „Sportwettenvermittlung“ zu erteilen habe. Das Verwaltungsgericht schließt sich damit der Rechtsauffassung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte, darunter des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg an, die bereits in mehreren von uns geführten Verfahren vergleichbare Urteile erlassen hatten.

Persönliche Anmerkung des Unterzeichner: Die Bescheinigung der Gewerbeanzeige stellt keine Erlaubnis im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages dar. Grundsätzlich ist ein Gewerbe, wenn man es ausüben möchte, ordnungsgemäß anzuzeigen. Bei Weigerung der Behörde, ein solches Gewerbe zu bescheinigen, kann der Anspruch – wie vorliegend – notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Eine möglicherweise erforderliche Erlaubnis ersetzt diese Gewerbebescheinigung aber nicht.