Oberlandesgericht München bestätigt Freispruch des Amtsgerichts Landshut aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen.

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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In einer weit reichenden Entscheidung hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 26.09.2006 (Aktenzeichen 5 St RR 115/05) ein freisprechendes Urteil des Amtsgericht Landshut bestätigt.

Das Amtsgericht Landshut hatte zuvor einen Wettvermittler (für Sportwetten) vom Tatvorwurf des § 284 StGB freigesprochen, weil eine vorliegende behördliche Konzession des Wettveranstalters nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch in Deutschland anzuerkennen sei.

Das Oberlandesgericht München bestätigte nun – unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung – diesen Freispruch unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs u.a. in Sachen Schindler und Gambelli sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006.

Weil das Bundesverfassungsgericht eine Parallelität von Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht festgestellt habe, erzwinge die Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts den Ausschluss der strafbewehrten Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols. Der Grundsatz des Anwendungsvorranges sei uneingeschränkt zu beachten und führe nicht nur zur Unanwendbarkeit des Staatslotteriegesetzes, sondern auch der Strafnorm des § 284 StGB.

Auch die vom Bundesverfassungsgericht getroffene ordnungsrechtliche Übergangsregelung stehe der derzeitigen Unanwendbarkeit des § 284 StGB nicht entgegen.

Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit der Strafnorm bestünden überdies auch hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz.

Aus Sicht des Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt Bongers, hat dieses Urteil weit reichende Bedeutung für noch anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren, aber auch hinsichtlich der Verwaltungsverfahren, die in Bayern in einer Veilzahl von Fällen noch anhängig sind.