Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass § 284 StGB wegen Verstoßes gegen die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit und die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unanwendbar sei.
Insbesondere hat das Gericht auch festgestellt, dass den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts gegenwärtig nicht nachgekommen wird. Dabei zeige sich „die Nichtausrichtung des staatlichen Wettmonopols in Sachsen an einer aktiven Bekämpfung von Spielsucht (…) in der gerade zum Wetten anreizbietenden Werbung für staatliche Wettangebote und dem in bewusster Nähe zum Kunden stattfindenden Vertrieb der Oddset-Sportwette in Zeitschriften- und Tabakläden.“
Darüber hinaus nahm das Gericht ausdrücklich auf die „Gambelli-Entscheidung“ des EuGH Bezug und bestätigte insofern die Unverhältnismäßigkeit strafrechtlicher Sanktionen, „wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigen. Das … (sei) … aber in Sachsen der Fall.“