Das Amtsgericht Aue hat mit Beschluss vom 14.11.2006 (Aktenzeichen: 2 Ds 360 Js 25477/05) eine gegen eine Sportwettvermittlerin erhobene Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass § 284 StGB wegen Verstoßes gegen die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit und die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unanwendbar sei.