Amtsgericht Straubing lehnt Eröffnung eines strafrechtlichen gerichtlichen Hauptverfahrens aus Rechtsgründen ab

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Das Amtsgericht Straubing hat mit Beschluss vom 12.03.2007 – 6 Ds 132 Js 92751/06 – die Eröffnung eines durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Anklageverfahrens abgelehnt. Dem dortigen Betreiber einer Wettannahmestelle war zur Last gelegt worden, jedenfalls seit dem 28.03.2006 eine Wettannahmestelle in Straubing betrieben zu haben und durch die Vermittlung von Sportwetten an ein ausländisches Unternehmen mit entsprechender Lizenz der ausländischen Behörde den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht zu haben.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München vom 26.09.2006, sowie auf die Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 22.12.2006 – 1 Qs 72/06 – hält das Gericht auch für die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Übergangszeit – also den Zeitraum nach dem 28.3.2006 – eine Anwendung der Strafvorschrift für nicht möglich. Die Weitergeltung des bayerischen Staatslotteriegesetzes unter bestimmten – vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten – Voraussetzungen ändere nichts daran, dass die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen. Steht aber eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz und den europäischen Grundfreiheiten nicht in Einklang, so habe der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Diesem Umstand trage das Bundesverfassungsgericht regelmäßig dadurch Rechnung, dass es die Regelung nur als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt ohne jedoch die Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage auszusprechen. Die vom Bundesverfassungsgericht neben der Nichtigerklärung von Gesetzen entwickelte weitere Entscheidungsvariante der bloßen Erklärung der Verfassungswidrigkeit dient damit letztlich der Wahrung der Kompetenzen des Gesetzgebers, sowie im Einzelfall der Vermeidung einer Situation, die der verfassungsrechtlichen Ordnung noch ferner stünde, als würde die sofortige Unwirksamkeit erklärt werden.

Ungeachtet dessen geht das Amtsgericht nicht von einer Weitergeltung des § 284 StGB aus, wobei das Amtsgericht auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in einem Urteil vom 10.07.2006 verweist, in dem selbst dieser ausgeführt habe, dass es fraglich erscheine, ob ein Verstoß gegen eine verfassungsrechtlich zu beanstandende, aber übergangsweise hinzunehmende Freiheitsbeschränkung als kriminelles Unrecht geahndet werden dürfe, was allerdings dem Verbotensein einer solchen Handlung keinen Abbruch tue. Das Amtsgericht macht also deutlich, dass zwischen einem verwaltungsrechtlichen “Verbotensein” und einer strafrechtlichen Ahndung ein erheblicher Unterschied besteht, dem Rechnung zu tragen ist. Das Amtsgericht verweist weiter auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29.11.2006, in dem selbst das höchste deutsche Strafgericht ein entsprechendes Strafverfahren unter Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt habe.

Aus all diesen Gründen sei die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Abschließend sei noch hervorzuheben, dass ein zuvor ergangener Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Straubing bereits im Dezember 2006 durch Beschluss des Landgerichts Regensburg – 1 Qs 72/2006 – aufgehoben wurde, wobei selbst das Landgericht Regensburg von seiner vorhergehenden Rechtsauffassung, wonach die Tätigkeit noch als strafbar eingestuft wurde, Abstand genommen hat und sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München angeschlossen hatte.