Das Amtsgericht Straubing hat mit Beschluss vom 12.03.2007 – 6 Ds 132 Js 92751/06 – die Eröffnung eines durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Anklageverfahrens abgelehnt. Dem dortigen Betreiber einer Wettannahmestelle war zur Last gelegt worden, jedenfalls seit dem 28.03.2006 eine Wettannahmestelle in Straubing betrieben zu haben und durch die Vermittlung von Sportwetten an ein ausländisches Unternehmen mit entsprechender Lizenz der ausländischen Behörde den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht zu haben.