Wettbürobetreiber aus Hessen erhält 13.564,00 € Schadenersatz

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
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Der Generalstaatsanwalt beim OLG Frankfurt a. M. hat einem Sportwettbürobetreiber aus Hessen einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer rechtswidrigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahme, die am 13.01.2005 stattgefunden hatte, in Höhe von 13.564,38 € zugesprochen. Der Betreiber einer Wettannahmestelle, der Sportwetten an ein lizensiertes Unternehmen in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat vermittelte, war im Januar 2005 – wie eine Vielzahl anderer Wettbürobetreiber auch – aufgrund eines amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses durchsucht worden, wobei gleichzeitig Gegenstände des Wettbüros und auch ein geschäftlich genutzter Pkw sichergestellt worden waren. Das Verfahren wurde im Anschluss durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Auf Antrag des Wettvermittlers wurde ihm dann zunächst ein Strafrechtsentschädigungsanspruch wegen der in unzulässigerweise erfolgten Durchsuchung und Sicherstellung der Gegenstände zuerkannt. Nach Bezifferung seiner Schadenersatzansprüche wurden dem Betroffenen mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages die Ansprüche nunmehr auch der Höhe nach zuerkannt. Neben der ihm entstandenen Anwaltskosten ist insbesondere auch eine Nutzungsentschädigung für einen beschlagnahmten Pkw in Höhe von 10.890,00 € zuerkannt worden.

Das vorstehende Verfahren macht deutlich, dass den Betreibern zahlreicher Wettannahmestellen, die in der Vergangenheit aufgrund strafprozessualer Maßnahmen durchsucht und deren Einrichtungsgegenstände beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden, nunmehr aus der Staatskasse zu entschädigen sind. In zahlreichen weiteren Verfahren sind entsprechende Schadenersatzansprüche bereits dem Grunde nach zuerkannt worden, sodass es hier lediglich noch um die Höhe der zu beziffernden Schäden geht. Das Verfahren macht gleichzeitig deutlich, dass auf die Länder und Kommunen Schadenersatzansprüche in erheblicher Höhe zukommen werden, sollten sich die straf- und auch verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die in vielen Bundesländern in unzulässiger Form ergriffen wurden, im Ergebnis als rechtsfehlerhaft erweisen. Alleine in Hessen dürften derzeit geschätzt 200 Wettannahmestellen aufgrund verwaltungs- oder strafrechtlicher Maßnahmen geschlossen sein. Sollten sich die ordnungsbehördlichen und strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen auch hier als rechtswidrig erweisen, so werden sich die Schadenersatzansprüche voraussichtlich in 2-stelliger Millionenhöhe addieren.