Die Wettbewerbszentrale war zweitinstanzlich gegen den Freistaat Bayern erfolgreich, der über seine zum Deutschen Lotto- und Totoblock gehörende Staatliche Lotterieverwaltung im großen Umfang gewerblich Sportwetten und Glücksspiele anbietet. Das Oberlandesgericht (OLG) München untersagte dem Freistaat Bayern kürzlich in drei Fällen unlautere Werbung (Az. 29 W 1211/08 – nicht rechtskräftig). Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…“, stellt nach den Feststellungen des OLG die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns unzulässig in den Vordergrund.