Mit zwei Urteilen vom 31. Juli 2008 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 29. Zivilsenat des Oberlandesgericht München der Staatlichen Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern u.a. bestimmte Werbung für ihre Lotterien untersagt. Dies erfolgte in Abänderung vorhergegangener Urteile des Landgerichts München I, aus jeweils einem Verfügungs- und einem Hauptverfahren. Die Klägerin wandte sich bereits im Herbst 2006 gegen bestimmte Werbung der Staatlichen Lotterieverwaltung u.a. gegen die Bewerbung des Lotto-Jackpots ab einer Höhe von 10 Millionen Euro.