AG Rottenburg: Keine Strafbarkeit nach § 284 StGB für die Zeit ab dem 01.01.2008

Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Rechtsanwalt Dieter Pawlik

Wie bereits am 30.09.2008 berichtet, hat das AG Rottenburg einen Angeklagten vom Vorwurf des § 284 StGB für die Zeit nach dem 01.01.2008 freigesprochen. Das AG Rottenburg führt dazu wie folgt wörtlich aus:
„Nach Auffassung des Gerichts sprechen zwar erhebliche Argumente dagegen, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner neuen Fassung die insoweit durchaus als streng zu bezeichnenden Vorgaben den EuGH und BVerfG einhält.

Denn der neue Staatsvertrag normiert in seinem § 1 zwar das Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und das Glücksspielangebot zu begrenzen. In § 5 des Vertrages werden einschränkende Regelungen für Werbung festgelegt, in § 6 wird den Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen die Verpflichtung auferlegt, der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Auch ist in § 8 die Möglichkeit einer Spielersperre niedergelegt.

Andererseits fehlen zum Einen konkrete Vorgaben für die Begrenzung der Zahl der Annahemstellen sowie gesetzlich geregelte wirksame Kontrollmechanismen. Auf diese Weise kommt der Staatsvertrag sowie die auf diesem basierenden Ausführungsgesetze nach Auffassung des Gerichts nicht der Verwirklichung seines bzw. ihres Ziels nach, einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik“ (VG Freiburg, Urt. vom 16. April 2008, 1 K 2052/06).

So gibt es wieder keine bezifferte Obergrenze für die Annahmestellen von staatlichen Sportwetten. Vielmehr bleibt es bei dem Konzept der schnellen Erreichbarkeit, indem die Wetten in Tabakläden o.ä. vermittelt werden. Im gesamten Bundesgebiet ist es für interessierte Wetter möglich, innerhalb von Minuten ein Wettbüro zu erreichen. Dies führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass die potenziellen Wetter von neuerlichen Wetten abgehalten werden. Vielmehr lädt auch das derzeitige Konzept eher dazu ein, Wetten abzuschließen. Von einer Verhinderung der Wettsucht kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

Hinsichtlich der Annahmepraxis der einzelnen Annahmestellen finden sich im Glücksspielstaatsvertrag ebenso wenig gesetzliche Vorgaben. In § 7 Abs. 2 des Staatsvertrages ist lediglich normiert, dass die Anforderung der §§ 4 Abs. 3, 5, 7 Glücksspielstaatsvertrag eingehalten werden müssen und dass Annahmestellen nicht in Spielhallen oder anderen Einrichtungen betrieben werden dürfen, die ihrem Charakter nach dem Ziel entgegenstünden, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen. Anderweitige Vorgaben hinsichtlich einer Einwirkung auf die Wettenden oder im Hinblick auf Suchtprävention werden nicht gemacht.

Nach Auffassung des Gerichts hat der neue Glücksspielstaatsvertrag in keiner Weise zu einer Änderung der vor dem 01.01.2008 bestehenden Situation geführt, insbesondere ist es bei der sehr einfachen und ortsnahen Erreichbarkeit für den interessierten Kundenkreis geblieben. Auch Jugendliche und Kinder werden schnell und einfach mit dem Angebot des Monopolisten „oddset“ bekannt gemacht. Ein merklicher Rückgang der Zahl der Annahmestellen hat nach Auffassung des Gerichts nicht stattgefunden. Auch wirbt der Monopolist weiter für seine Angebote. Zwar mag es sich dabei nicht um eine allzu aggressive Werbung handeln, jedoch geht die Außendarstellung weit über bloße Information hinaus.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es trotz der Änderung des Wortlautes des Glücksspielstaatsvertrages bei den Annahmestellen weder hinsichtlich deren Anzahl noch hinsichtlich deren Auftretens in der Öffentlichkeit gekommen ist. Auch ist es nach Auffassung des Gerichts noch nicht ersichtlich, dass unter dem Regime des neuen Glücksspielstaatsvertrages in der Öffentlichkeit weitergehender als bislang gegen Wettsucht vorgegangen wird.

Damit ist der Glücksspielstaatsvertrag und das damit erneut errichtete Staatsmonopol weiterhin nicht darauf ausgerichtet, die Spieler vom Wetten abzuhalten, sondern es zielt vielmehr darauf ab, die aus dem System generierten Staatseinnahmen möglichst hoch zu halten.“


Gegen dieses Urteil hat die STA Rechtsmittel eingelegt.

Das Urteil wird unter www.vewu.de im Volltext veröffentlicht.

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