Wie bereits am 30.09.2008 berichtet, hat das AG Rottenburg einen Angeklagten vom Vorwurf des § 284 StGB für die Zeit nach dem 01.01.2008 freigesprochen. Das AG Rottenburg führt dazu wie folgt wörtlich aus: „Nach Auffassung des Gerichts sprechen zwar erhebliche Argumente dagegen, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner neuen Fassung die insoweit durchaus als streng zu bezeichnenden Vorgaben den EuGH und BVerfG einhält. Denn der neue Staatsvertrag normiert in seinem § 1 zwar das Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und das Glücksspielangebot zu begrenzen.