Der österreichische OGH hat in seinem Beschluss vom 11.08.2005 (Az. 4 Ob 147/05d) das Urteil des OLG Linz bestätigt, welches festgestellt hatte, dass es einem österreichischen Unternehmen ohne Erlaubnis der deutschen Behörden nicht gestattet ist, in Deutschland Sportwetten anzubieten oder zu bewerben. Damit hat das höchste Gericht der Republik Österreich die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Berufungsurteil rechtskräftig zurückgewiesen.
