OVG Münster, 13. Senat: privatrechtlicher Wettanbieter darf weiter im Internet werben; Gericht äußert massive Kritik an nordrheinwestfälischen Aufsichtsbehörden

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
In einem durch die Rechtsanwälte G. Bongers und P. Aidenberger geführten Verfahren hat der 13. Senat des OVG Münster, der für die sog. Internetuntersagungsverfahren zuständig ist, einem Eilantrag einer privatrechtlichen Gesellschaft stattgegeben, der seitens der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben worden war, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im Internet für öffentliches Glückspiel (Sportwetten, Casinospiele, Pokerspiele) in NRW zu werben.

Der Beschluss ist mehr als nur bemerkenswert, wenn man berücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht erst am 1.6.2011 entschieden hatte, dass das Internetwerbeverbot grundsätzlich nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV verstoße.

Der Senat hat aufgrund unserer konkret dargelegten Werbebeispiele für die Werbung der Landeslotteriegesellschaften Anlass gesehen, die Vereinbarkeit der Regelung in § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV mit dem Unionsrecht erneut grundsätzlich zu überprüfen.

Das Gericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass die vorgenannten Bestimmungen möglicherweise aufgrund der praktischen Anwendung der Werberegelungen in § 5 GlüStV durch die zuständigen Aufsichtsbehörden gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Auch die Werbung für ein Glücksspiel stelle eine Dienstleistung im Sinne des Unionsrecht dar.

Nach Überprüfung der vom EUGH aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit der Einschränkung des Rechtes auf freie Dienstleistung stellt der Senat fest, dass es äußerst zweifelhaft sei, ob die Regelungen zum Werbeverbot im Internet zur Erreichung der unionsrechtlich legitimen Ziele geeignet sei.

Diese Zweifel ergäben sich vor allem aus der von den Glückspielaufsichtsbehörden geduldeten, unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Landeslotteriegesellschaften.

Der Senat verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Ausführungen des 4. Senats des OVG Münster in einem ebenfalls durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren, in dem der 4. Senat umfassende Feststellungen dazu getroffen hatte, dass die Werbung der Landeslotteriegesellschaften systematisch zum Wetten und Spielen anreizten. Neben der Werbung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG – Westlotto –, wie man sie in Pressemitteilungen, im Radio und im Fernsehen finde, beanstandet der Senat dann insbesondere auch den Internetauftritt von „Westlotto“, wobei dort im Internet unzulässig für Jackpotausspielungen geworben werde. Dadurch verstoße die Landeslotteriegesellschaft selbst seit langer Zeit gegen die Werbeverbote in § 5 Abs. 1, 2 und 3 GlüStV. Dies, ohne dass die Bezirksregierung Düsseldorf dies bis heute untersagt habe. Gegenüber der BR Düsseldorf sei dies seitens des Gerichts schon 2009 angemahnt worden, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt habe. Auch das Innenministerium unterbinde diese Werbung im Internet seit langem nicht konsequent.

Da also das Internetwerbeverbot von den Aufsichtsbehörden in dem umsatzträchtigen Lotteriesektor nicht konsequent durchgesetzt werde, stehe seine Eignung zumindest in Frage. Ebenso fraglich sei, inwieweit das Verbot der Werbung für nicht staatlich konzessioniertes Glückspiel in § 5 Abs. 4 GlüStV in kohärenter Weise zur Verwirklichung der Gemeinwohlziele beitragen könne, wenn diese Ziele von den Trägern des staatlichen Glückspielmonopols mittels systematisch zum Glückspiel anreizender Werbemaßnahmen unterlaufen werde, ohne dass die Aufsichtsbehörden einschreiten.

Der Senat hat sich abschließend eine vertiefte Prüfung dieser Thematik für das Hauptsacheverfahren vorbehalten, gibt dem Interesse unserer Mandantin allerdings dem Vollzugsinteresse der Behörde den Vorzug. Zum einen bestünden erhebliche europarechtliche Bedenken, andrerseits sei angesichts des zum Jahresende auslaufenden Glückspielstaatsvertrages noch nicht konkret absehbar, wie die Werbung für Glückspiel im Internet und anderen Medien in einem geplanten Folgestaatsvertrag reglementiert werde.

Das ausgesprochene Werbeverbot für Werbung im Internet ist nunmehr gegenüber der Mandantin nicht vollziehbar, so dass sie die Werbung – soweit sie denn überhaupt geworben hat – weiterhin praktizieren kann.

Der Beschluss ist unanfechtbar.