Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 07.01.2020 in einem vom Unterzeichner geführten Berufungszulassungsverfahren die Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.08.2019 zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 07.01.2020 in einem vom Unterzeichner geführten Berufungszulassungsverfahren die Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.08.2019 zugelassen.
Münster: Der vierte Senat beim OVG Münster bereitet Juristen und Wirtschaftsteilnehmern seit Jahrzehnten Kopfzerbrechen. Die „temporäre Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wegen inakzeptabler Regelungslücken“...
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem ein Spielhallenbetreiber beantragt hatte, die Stadt Wuppertal im Wege der einstweilen Anordnung zu verpflichten, glücksspielrechtliche Konzessionen nach § 24 GlüStV...
In einem durch die Kanzlei des Unterzeichners geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 09.06.2016 im Verfahren – 4 B 1437/15 – einen vorhergehenden, anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage eines Sportwettvermittlers gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Köln angeordnet bzw. stattgegeben.
In einem von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführten Beschwerdeverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 29.04.2015 (Az.: 4 B 1464/14) erhebliche Zweifel an der einseitigen Anwendung des Trennungsgebots in § 21 Abs. 2 GlüStV zulasten der Sportwettenvermittlung geäußert. § 21 Abs. 2 GlüStV verbietet die Vermittlung...
Der 13. Senat beim Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in Sachen Sportwetten eindrucksvoll zurückgemeldet. Zuletzt hatte er durch den Beschluss vom 30.11.2011 (13 B 1331/11, vgl. dazu Karpenstein, Isa-Law vom 7.2.2013) positiv überrascht und bestätigt, dass ein behördliches Werbeverbot schon allein wegen der systematisch zu Wetten...
Das entgeltpflichtige Online-Bundesligamanagerspiel "Super-Manager" ist weiterhin als unerlaubtes Glücksspiel einzustufen, so das OVG Münster (Beschl. v. 12.07.2012 - Az.: 13 B 734/12). Die Klägerin bot in der Bundesligasaison 2009/2010 das Internetspiel "Super-Manager“ an. Dabei konkurrierten fiktive Teams aus echten Fußballspielern untereinander.
In einem durch die Rechtsanwälte G. Bongers und P. Aidenberger geführten Verfahren hat der 13. Senat des OVG Münster, der für die sog. Internetuntersagungsverfahren zuständig ist, einem Eilantrag einer privatrechtlichen Gesellschaft stattgegeben, der seitens der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben worden war, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im Internet für öffentliches Glückspiel (Sportwetten, Casinospiele, Pokerspiele) in NRW zu werben.
Erfreut zeigt sich Tobias Buller, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Lotto- und Toto-Verband der Annahmestelleninhaber in NRW e. V., zur heutigen Meldung, dass das Oberverwaltungsgericht Münster im Rahmen von Eilbeschlüssen entschieden hat, dass die Ordnungsbehörden in NRW weiterhin mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen dürfen (Aktenzeichen 4 B 48/11 u. a.).
Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 15.01.2009 einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.09.2008 aufgehoben, wonach ein Sportwettenuntersagungshauptsacheverfahren ausgesetzt worden ist bis das OVG Nordrhein-Westfalen in derzeit anhängigen Berufungsverfahren dazu entschieden hat. Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen begründet dies wie folgt: "Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berufungsverfahren haben kein für das hier streitgegenständliche Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis...
Leitsätze: 1. Die Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. Jackpot-Verlosung untersagen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Verlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich daran teilnehmen kann. Das OVG begründet dies damit, dass die Verlosung ein "Element der Betriebsführung" des Spielhallenbetreibers sei. Es führt aus: "Unabhängig davon stört die erwähnte Art der Betriebsführung in jedem Fall die öffentliche Ordnung i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG.
Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt: Die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Veranstalter ist rechtswidrig. Die Regelungen des Sportwettengesetzes NRW sowie §§ 284 ff. StGB verstoßen nicht gegen die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit nach EG-Vertrag.