OVG Münster hebt Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf

Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Rechtsanwalt Dieter Pawlik

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 15.01.2009 einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.09.2008 aufgehoben, wonach ein Sportwettenuntersagungshauptsacheverfahren ausgesetzt worden ist bis das OVG Nordrhein-Westfalen in derzeit anhängigen Berufungsverfahren dazu entschieden hat.

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen begründet dies wie folgt:

„Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berufungsverfahren haben kein für das hier streitgegenständliche Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis zum Gegenstand, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat. Für die in dem angefochtenen Beschluss befürworte analoge Anwendung des § 94 VwGO ist indes ebenfalls kein Raum. Denn die bloße Gleichheit der Rechtsfragen, sind sich im vorliegenden und in den genannten Berufungsverfahren stellen, rechtfertigt es noch nicht, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis der Senat über einen der Parallelfälle entschieden hat. Ein wichtiger Rechtfertigungsgrund könnte in einer Bindungswirkung liegen; sie tritt aber durch die Entscheidung in dem Berufungsverfahren — anders als etwas beim verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren — nicht ein. Bestätigt wird diese Sicht durch § 93 a VwGO. In dieser Vorschrift ist für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden. Dies schließt es grundsätzlich aus, bei anderen Parallelverfahren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung von § 94 zurückzugreifen; anderenfalls würde die in § 93 a VwGO zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung unterlaufen. (Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2001, § 94 Rdn 43; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.1998 — 14 S 812/98 -, VBIBW 1998, 348; BayVGH, Beschlüsse vom 04.06.1991 — 8 C 91.1185 -, NVwZ-RR 1992, 334, sowie vom 08.01.1996 — 20 C 95.2962 u. a. -, DÖV 1996, 886; Bader u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 94 Rdn 5, Garloff, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 Rdn 3)“

Damit setzt das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen einer unsäglichen Praxis der Verwaltungsgerichte ein Ende, die Hauptsacheverfahren in derartigen Sportwettenuntersagungsverfahren auszusetzen. Dies ist, in Anbetracht der Tatsache, dass entsprechende Eilanträge für diese Verfahren in aller Regel abgelehnt werden, ein untragbarer Zustand. Die Verwaltungsgerichte können sich ihrer Verantwortung nicht entziehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass z. B. das Verwaltungsgericht Köln durchaus erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung hat. Es ist ein untragbarer Zustand für alle Beteiligten, dass Anträge nach § 80 V VwGO abgelehnt werden und gleichzeitig die Hauptsacheverfahren sowie die Rechtsschutzgewährung auf unbestimmte Zeit aufzuschieben.

Diese Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht auf der Homepage www.vewu.de.

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