Aus rechtlicher Sicht sind die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nicht gegeben. Das Internetverbot für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker ist gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 einem Erlaubnisvorbehalt gewichen. Die Veranstalter können daher schon aus rechtlichen Gründen nicht mehr gegen das Internetverbot verstoßen. Das Gericht führte aus:
„Letztendlich ist durch das Inkrafttreten des Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland zum 01.07.2021 eine Zäsur eingetreten, die bedingt, dass der Beklagte seine Gefahrenprognose auf eine neue Grundlage hätte stützen müssen, da Verstöße unter der alten Rechtslage eine ungünstige Prognose ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht mehr zu rechtfertigen vermögen.“
Erst recht habe die Behörde den Veranstaltern zu Unrecht vorgeworfen, dass sie nach dem alten Staatsvertrag keine Erlaubnis für die fraglichen Glücksspiele beantragt hätten, da es in Deutschland ein Erlaubnisverfahren gar nicht gegeben habe. Übereinstimmend mit dem aktuellen Urteil haben bereits mehrere Behörden frühere Untersagungsverfügungen aufgehoben.
Prozessvertreter waren Salary Partner Dr. Stefanie Fuchs, Senior Associate Yannick Skulski und Associate Phillip Beumer.