Verwaltungsgericht Mainz: Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 6 L 1089/10

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung bezüglich der Vermittlung von Sportwetten an einen in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter abgelehnt.

Eine behördliche Untersagungsverfügung, die auf das Fehlen der Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gestützt wird, ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn das Glücksspielmonopol gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 GlüStV als europarechtswidrig angesehen würde. Die allgemeine Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist eine tragende Grundnorm des Glücksspielstaatsvertrags 2008 zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots. Diese allgemeine Erlaubnispflicht hat eine eigenständige, vom Monopol unabhängige Bedeutung und ist daher auch weiterhin anwendbar.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 09.11.2010 zwar erhebliche Bedenken an der Europarechtskonformität des Glücksspielmonopols nach § 10 Abs. 5 GlüStV i.V.m. § 5 Abs. 1 und 3 Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz erhoben. Dabei verweist das Gericht auf die Regelungen über die Automatenspiele und sieht insbesondere in der Änderung der Spielverordnung vom 01.01.2006 eine Lockerung des gewerblichen Automatenspiels, die im Widerspruch zu dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht stehe. In diesem Zusammenhang nimmt das Verwaltungsgericht Mainz zwar auf die Entscheidung des VG Arnsberg vom 15.10.2010 Bezug, lässt aber nicht erkennen, ob es sich auch mit der Argumentation des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26.02.2010 (4 B 185/10 – www.glücksspieldatenbank.de, dort S. 10 -) auseinandergesetzt hat. Danach beinhaltet die SpielVO entgegen der Ansicht des VG Mainz nicht eine Verminderung, sondern eine Intensivierung des Spielerschutzes.

Jedenfalls bedarf es für die Vermittlung von Sportwetten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz einer Vermittlererlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und, angesichts der Verknüpfung von Vermittlung und Veranstaltung, auch einer Veranstaltererlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV.

Die fehlenden Erlaubnisse können nach wie vor einer entsprechenden Untersagungsverfügung zugrunde gelegt werden, nach Ansicht des VG Mainz „zwar nicht mehr im Hinblick auf das Monopol, aber im Hinblick darauf, dass Erlaubnisverfahren zur Erlangung der erforderlichen Erlaubnisse zur Verfügung stehen“.

Die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV sind auch nicht zu unbestimmt, denn neben den einzelnen Erlaubnisvoraussetzungen, die nur auf den Monopolisten zugeschnitten sind, enthalten der Staatsvertrag und entsprechend auch das Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz „überwiegend Erlaubnisvoraussetzungen, die allgemeingültig sind und auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung noch Sinn haben (vgl. z.B. § 21 GlüStV).“

Somit bestätigt das Verwaltungsgericht Mainz – übrigens in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss v. 04.11.2010, 12 B 2474/10), dem Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 03.11.2010, 12 O 232/09), dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 26.10.2010, OVG 1 S 154.10) oder dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss v. 07.10.2010, 5 B 178/10); anderer Ansicht lediglich: VG Arnsberg, (Beschluss v. 15.10.2010, 1 L 700/10) – die Gültigkeit der Erlaubnisvoraussetzungen bei der Veranstaltung und der Vermittlung von Glücksspielen auch nach den Entscheidungen des EuGH. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, können Veranstaltung und Vertrieb solcher Glücksspiele verboten werden.